Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichten im Rahmen einer Kautionsversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Kautionsverpflichtungen handelt es sich um eine versicherungsvertragliche Verpflichtung des Versicherers zugunsten des Gläubigers des Versicherungsnehmers Sicherheiten in Form von Bürgschaften zu gewähren. Er ist grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 6.7.2006 - IX ZR 121/05, NJW-RR 2007, 50 = ZIP 2006, 1781 ff. = BB 2006, 2101 ff. = WM 2006, 1814-1817 = ZInsO 2006, 1055 ff., Juris Rz. 8 m.w.N.). Als Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen anzusehen, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch den Geschäftsbesorger abgenommen wird.
2. Hat der Kautionsversicherer nach seinen eigenen AVB den Versicherungsnehmer (VN) bei Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger unverzüglich davon zu unterrichten und ihn aufzufordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme innerhalb einer Woche gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen und kommt der VN einer diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, ist der Kautionsversicherer berechtigt, Zahlung zu leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der geltend gemachte Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht oder diesem Einwendungen gegen den Anspruch zustehen, sofern nicht die Inanspruchnahme für jedermann offensichtlich oder liquide beweisbar rechtsmissbräuchlich ist. Dem Kautionsversicherer steht ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den VN zu.
Normenkette
BGB §§ 670, 675, 768 Abs. 1 S. 1; RDG § 2 Abs. 3 Nr. 6; AktG § 15
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 26.11.2013; Aktenzeichen 3 HK O 11/13) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 26.11.2013 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27.5.2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 KV zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Rückgriffanspruch i.H.v. 9.539,76 EUR geltend.
Die Klägerin ist gewillkürte Prozessstandschafterin der R. Allgemeine Versicherung AG (im Folgenden: R. Versicherung), des Kautionsversicherers der Beklagten, und macht im eigenen Namen Rechte geltend. Es handelt sich bei ihr, ebenso wie bei der R+V Versicherung, um ein i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) i.V.m. § 15 AktG mit der R. Versicherung verbundenes Unternehmen. Die R. Versicherung führt die Regressverfahren gegenüber dem Schuldner nicht selber durch, sondern hat diese einschließlich der Zwangsvollstreckung und Langzeitverfolgung an die Klägerin durch fiduziarische Abtretung abgegeben.
Die Beklagte schloss am 14.11.2006 als Auftragnehmerin mit der Bauherrengemeinschaft H. und L. als Auftraggeberin einen Bauvertrag für das Bauvorhaben "D. in M." ab. Im Rahmen eines zwischen der Beklagten und der R. Versicherung geschlossenen Kautionssicherungsvertrages, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R. Versicherung (Anlage K 3, Bl. 45 f. GA) zugrunde lagen, stellte die R. Versicherung der Auftraggeberin der Beklagten am 28.8.2007 eine Bürgschaft für etwaige Mängelansprüche aus dem vorgenannten Bauvertrag i.H.v. 10.000 EUR (Anlage K 2, GA 19). Die Auftraggeberin nahm mit Schreiben vom 14.9.2009 die R. Versicherung wegen nach Abnahme vorhandener Mängel an dem Bauvorhaben in Anspruch. Die R. Versicherung informierte mit Schreiben vom 6.10.2009 die Beklagte darüber und teilte unter Fristsetzung zum 20.10.2009 mit, dass sie den angeforderten Betrag auszahlen müsse, falls die Beklagte die Forderung nicht gerichtlich abwenden würde. Die Beklagte setzte sich daraufhin mit ihrer Auftraggeberin in Verbindung und teilte dies der R. Versicherung mit Schreiben vom 10.10.2009 (GA 41 GA) mit der Bitte mit, die Bürgschaft nicht auszuzahlen.
Die R. Versicherung zahlte nach fruchtlosem Ablauf ihrer gesetzten Frist die Bürgschaftssumme i.H.v. 9.539,76 EUR aufgrund nachgewiesener Mängelbeseitigungskosten an die Auftraggeberin der Beklagten aus und forderte anschließend die Beklagte vergeblich zur Zahlung des Betrages auf.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob die R. Versicherung die Bürgschaftssumme an die Auftraggeberin der Beklagten hat auszahlen dürfen oder nach dem Schreiben der Beklagten vom 10.10.2009 eine Einigung zwischen der Beklagten und ihrer Au...