rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. sofortige Beschwerde durch Verkehrsanwalt. Verkehrsanwalt betreibt Kostenfestsetzung, Zustellung an Hauptbevollmächtigten setzt Frist in Lauf
Leitsatz (amtlich)
Meldet sich für das Kostenfestsetzungsverfahren der Korrespondenzanwalt, so wird die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren von zwei Anwälten vertreten. Die Vollmacht des bisherigen Prozeßbevollmächtigten endet nicht schon allein durch die Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten (§ 87 ZPO, BGH NJW 80, 2309). Die Rechtsmittelfrist läuft daher bereits mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an nur einen der beiden Bevollmächtigten (§ 84 ZPO).
Normenkette
ZPO §§ 84, 87
Verfahrensgang
LG Trier (Gerichtsbescheid vom 06.10.1995; Aktenzeichen 6 O 165/94) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Trier vom 6. Oktober 1995 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt DM 2.829,96.
Gründe
1.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Verfahrensweise des Landgerichts hin.
Nach einhelliger Rechtsprechung sind die richterlichen Nichtabhilfeentscheidungen und Vorlagen an das Rechtsmittelgericht ausdrücklich zu beschließen und ordnungsgemäß zu begründen (Zöller-Herget, 18. Aufl., § 103, 104, Rn. 21 Stichwort: Begründungszwang; Senat vom 2.03.1995 in 14 W 88/95). Zwar ist eine eingehende Begründung nicht zu fordern, es muß aber zumindest erkennbar sein, daß sich das Gericht mit den Beanstandungen des Erinnerungsführers auseinandergesetzt hat (OLG Düsseldorf,- Rpfl. 1990, 13 und 1993, 103; OLG München, Rpfl. 1992, 382; Senat a. a. O.). Vorliegend hat der Beklagte durch Schriftsatz seines Verkehrsanwaltes vom 4.04.1996 (Eingang 9.04.1996) Erinnerung eingelegt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 6.10.1995, der seinen Prozeßbevollmächtigten bereits am 13.10.1995 zugestellt worden war. Er hat zugleich vorsorglich um Wiedereinsetzung gebeten.
Der Rechtspfleger hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung die Erinnerung sowohl als verfristet, mithin unzulässig, als auch als nicht begründet erachtet. Die Nichtabhilfeentscheidung der Kammer ist, ohne jegliche Begründung geblieben. Ob und was der Richter in diesem Zusammenhang geprüft hat, läßt sich selbst dann nicht feststellen, wenn man seiner Entscheidung gedanklich die Formulierung „aus den zutreffenden Gründen der Rechtspflegerentscheidung” hinzufügen wollte. Der Rechtspfleger hat mit der tragenden Begründung die Erinnerung als verfristet angesehen. Teilte die Kammer diese Auffassung, so hatte sie über das Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden. War jedoch der Richter der Ansicht, die Erinnerung sei zulässig, so hatte er sich damit, aber auch mit der Begründetheit auseinanderzusetzen (Baumbach-Hartmann, 52. Aufl., § 104 Rn. 67, 68).
Der Senat hat jedoch davon abgesehen, den Nichtabhilfebeschluß wegen des Verfahrensmangels aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen, weil er es für sachdienlich hält, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden (§ 540 ZPO).
2.
Die sofortige Beschwerde ist nämlich nicht zulässig, weil der Beklagte die für ihre Einlegung bestimmte Notfrist von 2 Wochen versäumt hat.
Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei -Gleiches gilt selbstverständlich für den Verkehrsanwalt- ist grundsätzlich in eigener Person nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt. Das Verfahren betrifft nur den Erstattungsanspruch der Partei, wie sich aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt. Der Verfahrensbevollmächtigte kann daher Erinnerungen und Beschwerden nur im Namen der Partei einlegen. Eine ausdrücklich im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde wäre mithin allein aus diesem Grunde zu verwerfen (Zöller-Herget a. a. O., Rn. 9, Senat in 14 W 571/93, in 14 W 672/93 und ständig). Da im Zweifel anzunehmen ist, daß ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden soll, geht der Senat davon aus, daß der Verkehrsanwalt Klein mit dem Schriftsatz vom 04.04.1996 Erinnerung nicht im eigenen Namen, sondern für den Beklagten einlegen wollte, zumal er im gleichen Schriftsatz anschließend für den Beklagten um Wiedereinsetzung bat.
Da das Kostenfestsetzungsverfahren ein zum ersten Rechtszug gehörendes, von der Vollmacht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten umfaßtes Anhangsverfahren ist, sind gemäß § 176 ZPO die Zustellungen an diesen Prozeßbevollmächtigten zu bewirken, solange dessen Vollmacht nicht gemäß § 87 ZPO: erloschen ist. Ein anderer oder weiterer Bevollmächtigter als der für den ersten Rechtszug bestellte (Hier: Verkehrsanwalt), bedarf daher einer besonderen, sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren beziehenden Vollmacht. Eine solche Vollmacht kann hier zugunsten des Verkehrsanwaltes gemäß § 88 ZPO vermutet werden.
Vorliegend wurden aber im Kostenfestsetzungsverfahren für den Beklagten weiterhin auch die Prozeßbevollmächtigten selbst (94, 95 GA), daneben der Verkehrsanwalt tätig. Von daher kann nicht von einem Widerr...