Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als Antrag auf Streitwertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Ergibt die Auslegung einer Erinnerung nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss, dass der Rechtsbehelfsführer sich nicht gegen die Kostenfestsetzung, sondern gegen den ihr zugrunde gelegten Streitwert wendet, ist die Eingabe als Antrag auf (erstmalige) Streitwertfestsetzung oder GKG-Erinnerung gegen den festgesetzten Streitwert zu behandeln.
Normenkette
GKG §§ 24, 25 Abs. 2 S. 1; ZPO § 104; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 6 O 1/00) |
Tenor
Die Sache wird zur Herbeiführung einer richterlichen Streitwertfestsetzung an das LG Mainz zurückgegeben.
Gründe
Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungbeschluss über 4.214,92 DM für unzulässig zu erklären. Nach Rückgabe des Beschlusses hat sie in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben dem widersprochen.
Durch Urt. v. 20.2.2001 hat das LG die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Eine richterliche Streitwertfestsetzung ist weder im Urteil noch später durch Beschluss erfolgt.
Im nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.4.2001 hat die Rechtspflegerin auch der Verhandlungsgebühr einen Streitwert von 4.214,92 DM zugrunde gelegt.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer „sofortigen Erinnerung”. Da nur noch die Erledigung streitig gewesen sei, müsse der Verhandlungsgebühr ein niedriger Streitwert zugrundegelegt werden.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das entsprach nicht dem Gesetz. Die Beklagten bezweifeln nicht die eigentliche Kostenfestsetzung, sondern lediglich den Streitwert, den die Rechtspflegerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat.
Über den Streitwert zu befinden, war die Rechtspflegerin indes nicht befugt. Denn § 25 Abs. 2 S. 1 GKG bestimmt, dass das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festsetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Der hiernach festgesetzte Streitwert ist auch für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 9 Abs. 1 BRAGO).
Da die richterliche Streitwertbemessung gegenüber dem Kostenfestsetzungsverfahren vorrangig ist und die Streitwertbemessung darüber hinaus in einem kostenfreien Beschwerdeverfahren durch die höhere Instanz überprüft werden kann (§ 25 Abs. 3 und 4 GKG), musste die Sache zur Herbeiführung der bisher fehlenden richterlichen Streitwertfestsetzung an das LG Mainz zurückgegeben werden.
Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:
Sofern die Einzelrichterin den Streitwert abweichend von der Rechtsansicht der Rechtspflegerin festsetzt, ist der Kostenfestsetzungsbeschlusses auf Antrag ohne weiteres zu ändern. Das ergibt sich aus § 107 ZPO.
Falls die Einzelrichterin die Auffassung der Rechtspflegerin zum Streitwert teilt, ist die richterliche Entscheidung mit der (kostenfreien) Beschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG anfechtbar.
In der Sache selbst verweist der Senat auf seine in OLG Koblenz v. 20.2.1984 – 14 W 11/84, MDR 1984, 671 abgedruckte Entscheidung v. 20.2.1984 – 14 W 11/84, deren Leitsatz wie folgt lautet:
„ Erklärt nur der Kläger die Hauptsache für erledigt, so geht sein Interesse an der Feststellung der Erledigung in der Regel dahin, dass dem Gegner die Kosten auferlegt werden, deren Höhe deshalb den Streitwert bestimmt”.
Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst, weil der Senat keine Beschwerdeentscheidung getroffen hat.
Dr. Menzel Stein Weller
Fundstellen
Haufe-Index 1111411 |
NJOZ 2002, 764 |