Entscheidungsstichwort (Thema)
Medizinisch nachweisbare unfallbedingte Bandscheibenschäden (Unfallversicherung)
Normenkette
AUB § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 (2)
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 30.07.2002; Aktenzeichen 2 O 25/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Koblenz vom 30.7.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung (AUB 95) auf Invaliditätsleistungen in Anspruch.
Der Kläger, der als Lkw-Fahrer und Lkw-Lader tätig war, unterzog sich im August 1998 zum wiederholten Male einer Bandscheibenoperation. Er war bis einschl. 5.10.1998 kankgeschrieben.
Der Kläger behauptet, am 6.10.1998 auf der Treppe vor seinem Haus erneut gestürzt zu sein und sich am Rücken verletzt zu haben. Er habe eine Mülltüte zur Mülltonne bringen wollen. Als er die drei Treppenstufen hinunter gegangen sei, sei er – vermutlich auf der zweiten Stufe – ausgerutscht, gefallen und mit dem Gesäß auf die Treppenstufen aufgeschlagen. Er sei dann aufgestanden, habe die Mülltüte weggeworfen und habe sein Fahrzeug, das über 6 Wochen nicht bewegt worden sei, gestartet. Er habe sich nicht in das Fahrzeug hineingesetzt, sondern habe sich auf den Türschweller gekniet, da sein Rücken wehgetan habe. Aufgrund des Unfalls könne er keine Lasten mehr tragen, nicht länger als eine halbe Stunde sitzen und weder Federball noch Fußball oder Volleyball spielen. Seine andauernden Rückenschmerzen mit Ausdehnung in beide Beine seien durch den Unfall verursacht. Sein Invaliditätsgrad sei 100 %, wobei dieser zu 50 % unfallbedingt sei. Die bei ihm unfallunabhängig bestehenden Beeinträchtigungen rechtfertigten allenfalls einen Mitwirkungsanteil von 50 %.
Der Kläger zeigte mit am 9.10.1998 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben den Unfall an. Am 8.10.1998 begab er sich in ein Radiologisches Institut zwecks Erstellung eines Kernspintomogramms. Dr. M. diagnostizierte einen Zustand nach BSV-OP LW 4/5, PLIF-OP LW 4/5 sowie einen Zustand nach perkutaner Lasernukleotomie LW 5/SW 1 sowie eine posttraumatische Spondylopathie mit Segmentinstabilität und Foramenstenose. Auf Veranlassung der Beklagten wurde ein Privatgutachten von Dr. W. erstellt. In der Folgezeit wurde der Kläger erneut an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte hat daraufhin Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
II. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 20.3.2003 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Die – zulässige, insb. fristgerecht begründete – Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat zu Recht Ansprüche auf Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt. Zwar lässt sich dem neurochirurgischen Privatgutachten von Priv.-Doz. Dr. med. M. entnehmen, dass sich bei der Untersuchung am 23.10.1998 eine mechanische Radikulopathie L 5/S 1 links ergab, die vorher nach Ansicht des Privatdozenten so nicht bestanden hatte. Durch die Sturzfolge sei eine Engpassbildung des Nervenwurzelaustrittslochs eingetreten. Es sprächen mehr Gründe dafür als dagegen, dass eine unfallbedingte Verschlechterung im Sinne einer posttraumatischen Spondylopathie mit Segmentinstabilität und Foramenstenose eingetreten sei.
Demgegenüber hat Dr. W. in seinem Privatgutachten für die Beklagte vom 7.7.2000 ausgeführt, dass bei dem Kläger eine langjährige „Wirbelsäulenanamnese” bestehe. Es seien seit 1996 mehrfach Revisionen der Bandscheibenfächer L 4/5 und L 5/S 1 vorgenommen worden. Das zur Diskussion stehende Ereignis vom 6.10.1998 habe sich noch im Rahmen der Rekonvaleszenz (OP 26.8.1998) ergeben. Dr. W. führte aus, dass man nach heutiger Erkenntnis davon ausgehe, dass eine Zerreißung des Bandscheibenfaserringes ohne Begleitverletzung nicht traumatisch entstehen könne. Ein Ausrutschen mit Fallen auf das Gesäß führe allenfalls zu einer Stauchung der Wirbelsäule. Längsstauchungen der Wirbelsäule führten indes nicht zu einer Bandscheibenschädigung.
Dr. W. verwies hierbei auf Versuche, bei denen die Wirbelsäule unter erheblichen Druck gesetzt worden sei. Es seien dabei stets zuerst die Wirbelkörperabschlussplatten eingebrochen, bevor eine Schädigung der Bandscheibe eingetreten sei. Das vom Kläger beschriebene Unfallereignis könne nicht als ursächlich angesehen werden für den wieder aufgetretenen erheblichen Schmerz im Rücken und die Ausstrahlung in beide Beine. Auch trete dadurch keine Instabilität im mehrfach operierten Segment auf. Da bei dem Sturz keine Knochen- oder Gelenkverletzungen nachgewiesen worden seien, könne entgegen der Auffassung von Privatdozent Dr. M. auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Instabilität im behandelnden Segment auf den Sturz zurückzuführen sei.
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