Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 170/14) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die mit der Berufungsbegründung dagegen erhobenen Rügen greifen zur Überzeugung des Senats nicht durch.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 31.536,03 EUR verurteilt. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil die Beweislastregeln verkannt habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden auf Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung überzahlter Vorauszahlungen auf eine Werklohnforderung des Auftragnehmers nach vorzeitiger Beendigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrags die Vorschriften des Bereicherungsrechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine Anwendung, weil sich ein Zahlungsanspruch aus der vertraglichen Abrede der Parteien ergibt (BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06 = BauR 2008, 540, Rn. 16 juris; BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 187/03 = NJW-RR 2005, 129, Rn. 11 juris; OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, I-3 U 128/13, 3 U 128/13 = BauR 2017, 775, Rn. 27). Hat sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06, Rn. 16; BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 187/03 = BauR 2004, 1940, Rn. 12).
Für die Darlegungslast gilt: Der Auftraggeber hat schlüssig die Voraussetzungen für einen behaupteten Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses vorzutragen. Der Auftraggeber kann dabei, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung nicht vornimmt, seine Klage auf Zahlung des behaupteten Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Vorauszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht gegenübersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Vorauszahlungen endgültig zu behalten (BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06 = BauR 2008, 540, Rn. 16 juris; OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, I-3 U 128/13, 3 U 128/13 = BauR 2017, 775, Rn. 27). Dem Auftragnehmer obliegt die Beweislast für seinen Vergütungsanspruch auch im Prozess des Auftraggebers auf Rückzahlung eines Überschusses, wobei diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch nach Kündigung des Bauvertrages gilt (BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06 = BauR 2008, 540, Rn. 17 juris; OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014, I-3 U 128/13, 3 U 128/13 = BauR 2017, 775, Rn. 28). Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung seines Rückzahlungsanspruchs wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Er ist nicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen (BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06 = BauR 2008, 540, Rn. 19 juris).
Ausgehend hiervon haben die Kläger ihren geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des Sachverständigen ...[A] und unter Angabe ihrer geleisteten Vorauszahlungen hinreichend schlüssig dargelegt. Es war damit Aufgabe des Beklagten, unter Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht (BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06 = BauR 2008, 540, Rn. 20 juris). Dieser Darlegungslast ist der Beklagte, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht hinreichend nachgekommen.
Das Landgericht hat die Schlussrechnung des Beklagten zu Recht als nicht prüffähig angesehen. Der Beklagte kann mit der Berufung nicht mit Erfolg geltend machen, das Landgericht habe überspannte Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung gestellt.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Kläger hätten die Schlussrechnung nicht bestritten, weshalb die dort abgerechneten Positionen als unstreitig anzusehen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Kläger haben mit Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 67 GA) die in der Schlussrechnung abgerechneten Leistungen sowie deren Wert und deren Mangelfreiheit ...