Leitsatz (amtlich)
Ein Elternteil kann einen Anspruch auf Kindesherausgabe gegenüber dem anderen Elternteil nur geltend machen, wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zusteht.
Normenkette
BGB § 1632 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Mutter wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 26.07.2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Westerburg vom 26.07.2018 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
5. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beteiligten Kindeseltern streiten um den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Kinder J. und N. K. Bis zu einer Inobhutnahme der Kinder aufgrund eines auch von der Mutter zugestandenen das Kindeswohl gefährdenden Verhaltens der Mutter lebten die Kinder in deren Haushalt. Nach der Inobhutnahme durch das Jugendamt kamen die Kinder mit Zustimmung der Mutter in den Haushalt des Vaters, wo sie auch heute noch leben.
Nach anfänglich widersprüchlichen Erklärungen der Mutter zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge stimmte sie schließlich im Verfahren 42 F 141/80, in dem sie anwaltlich vertreten war, zuerst schriftsätzlich und dann auch persönlich im Termin vom 29.06.2017 der gemeinsamen elterlichen Sorge zu. Durch Beschluss vom 02.07.2018 wurde die gemeinsame elterliche Sorge eingerichtet. Bezüglich der Einzelheiten wird Bezug auf den Inhalt der Beiakte 42 F 141/17, dort insbesondere auf die Seiten 18, 19 und 23, 24.
In dem vorliegenden Verfahren hat die Mutter die Herausgabe und Rückführung der Kinder in ihren Haushalt im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, mit der Begründung, sie habe die Zustimmung zum Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Vaters widerrufen. Daher seien die Kinder an sie herauszugeben.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Kindermutter auf Herausgabe der Kinder zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Wohl der Kinder im Haushalt der Mutter nach wie vor gefährdet sei. Zudem hätten sich die Kindeseltern darauf verständigt, dass die Kinder bis zur Vorlage des bereits in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Erziehungsfähigkeit der Mutter im Haushalt des Vaters verbleiben sollen.
Dem angefochtenen Beschluss ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dahin beigefügt, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde, die binnen einer Frist von einem Monat bei dem Amtsgericht in Westerburg einzulegen sei. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 30.07.2018 zugestellt worden.
Die von der Mutter persönlich erhobene Beschwerde ist am 29. August 2018 bei dem Amtsgericht eingegangen. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand durch die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe seit der Inobhutnahme der Kinder deutlich gebessert habe. Die Angaben der Verfahrensbeiständin, Frau B., seien unzutreffend. Vielmehr wollten die Kinder zurück in ihren Haushalt. Zudem werde sie an der Ausübung des Umgangsrechts gehindert.
Die Mutter beantragt daher, die Kinder an sie herauszugeben und in ihren Haushalt zurückzuführen.
Der Vater ist der Auffassung, die Mutter sei nach wie vor nicht in der Lage, sich angemessen um die Kinder zu kümmern.
Die Verfahrensbeiständin ist dem Antrag entgegengetreten. Es bestünden nach wie vor begründete Zweifel an der Erziehungskompetenz der Mutter. Eine Herausgabe der Kinder an die Mutter sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Kindeswohl nicht dienlich.
Das Jugendamt ist der Ansicht, dass ein Verbleib der Kinder im Haushalt des Vaters dringend erforderlich sei, um das Wohl der Kinder weiter sicherzustellen. Eine ambulante Hilfe zur Erziehung stelle keine Alternative dar, da eine Problemeinsicht der Mutter bis heute nicht sichtbar werde. Auf jeden Fall müsse das Ergebnis des Gutachtens zur Klärung der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter abgewartet werden.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten, da diese erst kürzlich vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und keine weitergehenden Erkenntnisse verspricht, zumal die Zurückweisung der Beschwerde, wie im Folgenden noch dargelegt, aus rechtlichen Gründen erfolgt ist. Deshalb bedurfte es auch keiner Anhörung der Kinder durch den Senat.
Die Beschwerde ist nach §§ 58, 57 S. 2 Nr. 2 FamFG zulässig. Zwar ist die Beschwerde verfristet bei dem Amtsgericht eingegangen, nämlich erst vier Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragstellerin war jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Frist nach § 17 Abs. 2 FamFG in Folge der fehler...