Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt (Abänderungsklage); Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Betreuungsbedürftige Kinder aus einer neuen Ehe entbinden nicht von der Unterhaltspflicht für sonstige minderjährige Kinder

Die Rollenverteilung in der Ehe darf nicht zu Lasten minderjähriger Kinder eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung gehen.

Erziehungsgeld ist auch zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche eines Kindes aus einer früheren Ehe einzusetzen, selbst wenn dies auf Kosten der Kinder aus der jetzigen Ehe geschieht, für die das Erziehungsgeld bezogen wird.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 S. 1, § 1610

 

Beteiligte

A E P

P B, gesetzlich vertreten durch den Beistand Kreisjugendamt

 

Verfahrensgang

AG St. Goar (Aktenzeichen 5 F 118/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – St. Goar vom 2.9.1999 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, und ist im Übrigen mutwillig, da der Beklagte bereits vorprozessual erklärt hat, abweichend von den bestehenden Unterhaltstiteln ab 1.2.1998 nur noch den Mindestunterhalt zu verlangen.

Der Beklagte ist das minderjährige nichteheliche Kind des Klägers. Dieser schuldet dem unstreitig barunterhaltsbedürftigen Kind deshalb grundsätzlich Unterhalt nach den §§ 1601 ff., 1610 BGB. Das Maß des geschuldeten Unterhalts richtet sich an der Lebensstellung des Klägers aus, die durch seine – gegebenenfalls fiktiven – Einkünfte bestimmt wird. Der Kläger muss nämlich alles ihm Mögliche versuchen, um den Barunterhaltsanspruch seines minderjährigen Kindes sicherzustellen, da ihn nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht und hieraus folgend eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Zwar ist der Kläger seit dem 30.8.1991 verheiratet und betreut zwei Kinder aus der neuen Ehe (Paulina, geb. am 13.3.1996, und Henriette, geb. am 17.3.1998). Da aber die Unterhaltsansprüche sämtlicher Kinder gleichrangig sind (§ 1609 BGB), entbinden betreuungsbedürftige Kinder aus einer Ehe – egal wie klein sie sind – nicht von der Unterhaltspflicht für sonstige minderjährige unverheiratete Kinder. Der Kläger hat deshalb seine Inanspruchnahme durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und die von ihm betriebene schriftstellerische Tätigkeit, die bislang – wenn überhaupt – nur zu sehr bescheidenen Einkünften geführt hat, auf das notwendigste Maß zu beschränken, um mittels einer geringfügigen Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, mit denen er den Barunterhalt für den Beklagten sicherstellen kann. Die Ehefrau des Klägers ist gehalten, durch Übernahme eines Teils der Haus- und Pflegearbeit – hierzu ist sie insbesondere seit ihrer Arbeitslosigkeit ohne Einschränkungen in der Lage – die Nebenerwerbstätigkeit des Klägers zu ermöglichen. Die Einkünfte hieraus könnte der Kläger uneingeschränkt für den Unterhalt des Beklagten einsetzen. Neben den (fiktiven) Erwerbseinkünften kann er auch das von ihm für die Kinder bezogene Erziehungsgeld zumindest teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beklagten einsetzen. Hierzu ist er auch verpflichtet, auch wenn nach § 9 S. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz Unterhaltsverpflichtungen durch die Gewährung des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt werden. Nach § 9 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz gilt dies aber nicht in dem Fall des § 1603 Abs. 2 BGB, also im Fall der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind wie vorliegend dem Beklagten. Daher muss der Kläger auch das Erziehungsgeld zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche des Beklagten einsetzen, selbst wenn dies auf Kosten der Kinder aus der jetzigen Ehe geht, für die er das Erziehungsgeld bezieht.

Der eigene notwendige Unterhaltsbedarf des Klägers ist durch seine Teilhabe am Familienunterhalt (§ 1360 a Abs. 1 BGB) in seiner Ehe vollständig gedeckt.

Der Familienunterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs der Familie; er umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten und den zwischen ihnen getroffenen Absprachen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten sowie persönliche Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf gemeinschaftlicher unterhaltsberechtigter Kinder zu befriedigen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 3 Rnr. 22 ff., m.w.N.). Hierzu haben grundsätzlich beide Ehegatten nach der konkreten Aufgabenverteilung in der Ehe beizutragen. Die Rollenverteilung in der Ehe und die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts können die Ehegatten dabei weitgehend frei gestalten; dies darf grundsätzlich aber nicht zu Lasten minderjähriger Kinder eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung gehen (vgl. BGH, FamRZ 96, 796). Die Ehefrau des Klägers kann deshalb von diesem im Verhältnis zum Beklagten nicht verlangen, dass er – durch Haushaltsführung ode...

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