Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 339/12) |
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
I. Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1. Der Kläger begehrt vom Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der zwischenzeitlich insolventen ... [A] & Co. GmbH (im Folgenden GmbH) Schadenersatz wegen pflichtwidrigen Unterlassens von Hinweisen auf die Insolvenzreife der GmbH bei Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs am 2.2.2010.
Der zwischen dem Kläger und der GmbH getroffenen Vereinbarung vom 2.2.2010 lagen Honorarforderungen des Klägers aus 2006 i.H.v. 26.790,47 EUR nebst Zinsen zugrunde. Mit Urteil vom 28.10.2009 war die GmbH zur Zahlung dieses Betrages verurteilt worden. Gegen die Entscheidung hatte sie Berufung eingelegt, die sie - der Vereinbarung vom 2.2.2015 folgend - zurücknahm. Auf die vereinbarten Raten (monatlich 2.500 EUR) leistete sie insgesamt 7.500 EUR. Nachfolgende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Klägers blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 1.12.2010 wurde das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet. Gegen den Beklagten wurde u.a. wegen Insolvenzverschleppung ein Strafbefehl erlassen (Az.: 2050 Js 79176/10 Staatsanwaltschaft Mainz). In Rahmen des Verfahrens und eines dort eingeholten Gutachtens des Wirtschaftsreferenten ... [B] wurde festgestellt, dass die GmbH zum 30.6.2009 überschuldet und am 31.12.2009 absolut zahlungsunfähig war.
Dem Vergleich vom 2.2.2010 vorangegangen war eine vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers initiierte Anfrage. Der Beklagten wurde hierbei mitgeteilt, der Kläger habe von einer Kontosperre gehört und fürchte um die Befriedigung seiner Ansprüche. Er sei bereit, Ratenzahlungen auf die titulierte Forderung zu akzeptieren.
Der Kläger trägt vor, er sei über die Zahlungsunfähigkeit der GmbH getäuscht und von einer früheren Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgehalten worden. Hätte er aus dem Titel vollstreckt, hätte er die gesamte Forderung durchsetzen und bei Drittschuldnern pfänden können.
Er hat beantragt, den Beklagten in gesamtverbindlicher Haftung mit der ... [A] & Co. GmbH zur Zahlung von 37.342,90 EUR nebst Zinsen und zur Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.307,81 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Mainz hat die Klage mit Urteil vom 17.4.2014 abgewiesen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO oder § 826 BGB bestehe nicht. Der Klägervortrag sei hinsichtlich der behaupteten Zahlungsunfähigkeit widersprüchlich und unschlüssig, soweit zum einen die Überschuldung der GmbH vorgetragen und zum anderen die Zahlungsunfähigkeit (im Hinblick auf Vollstreckungsmöglichkeiten) bestritten werde. Der geltend gemachte Anspruch unterfalle nicht dem Schutzzweck des § 15a InsO, da die streitgegenständliche Hauptforderung vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden sei. Es fehle an einem kausalen Schaden, da es bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung nicht zum vorläufig vollstreckbaren Urteil vom 28.10.2009 gekommen wäre. Ein Anspruch folge nicht aus unterlassener Aufklärung und Täuschung über die Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit bei Vergleichsabschluss (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB). Es könne nicht festgestellt werden, dass beim Kläger eine Fehlvorstellung über die wirtschaftliche Situation der GmbH vorgelegen habe. Zur Werthaltigkeit der Forderung und konkreten Realisierungsmöglichkeit bzw. deren Verschlechterung durch die Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht ausreichend vorgetragen worden. Auf die weiteren Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren verfolgt er weiter.
Widersprüchlicher Vortrag zur Zahlungsunfähigkeit habe nicht vorgelegen. Der Vortrag des Klägers zur fehlenden Zahlungsfähigkeit habe sich auf spätere Vollstreckungsmaßnahmen bezogen. Sinn und Zweck des § 15a InsO sei es im Übrigen auch, zu verhindern, dass Dritte in ihren Vermögensinteressen gefährdet werden oder Schaden erleiden. Der Beklagte hätte Insolvenzantrag stellen müssen, so dass der Vergleich nicht zustande gekommen wäre. Mit dem Vergleich sei ein neues Schuldverhältnis an die Stelle des alten getreten. Der Ratenzahlungsvergleich stelle eine Kreditgewährung bzw. Stundung dar. Die Forderungen des Klägers seien noch werthaltig gewesen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses sei eine Vollstreckung in teils erhebliche freie Kreditlinien bei Banken der GmbH möglich gewesen. Die Werthaltigkeit der Forderung des Klägers ergebe sich auch aus erheblichen Aufträ...