Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 5 O 277/15) |
Tenor
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde werden dem Vorsorgebevollmächtigten der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat ihrem Sohn Dr ... [A] am 11.10.2012 eine Vorsorgevollmacht erteilt, die auch die Vermögenssorge umfasst. Zudem erteilte sie ihrem Sohn Dr ... [A] am selben Tag eine Vollmacht für ihre Konten und Depots bei der Antragsgegnerin, die später auch auf das so genannte Online-Banking erstreckt wurde. Am 19.11.2015 hat die Antragstellerin die dem Vorsorgebevollmächtigten erteilte Bankvollmacht gegenüber der Antragsgegnerin widerrufen und zugleich ihrer Tochter ... [B] eine entsprechende Vollmacht erteilt.
Daraufhin hat der Vorsorgebevollmächtigte namens der Antragstellerin und vertreten durch ihn als Vorsorgebevollmächtigten bei dem LG beantragt, ihm im Wege einer einstweiligen Verfügung die Bankvollmacht wieder zu erteilen und für die Konten und Depots der Antragstellerin die Nutzung der elektronischen Vertriebswege (Onling-Banking-Anwendungen über Web- Browser oder mobile App) wieder einzuräumen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, der Widerruf der Bankvollmacht sei unwirksam, weil die Antragstellerin im Zustand der Geschäftsunfähigkeit gehandelt habe.
Durch Beschluss vom 21.12.2015 hat das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung würde das Ergebnis eines Rechtsstreits in der Hauptsache, in dem gegebenenfalls die Frage der Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geklärt werden müsste, in unzulässiger Weise vorwegnehmen.
Gegen den Beschluss des LG legte der Vorsorgebevollmächtigte sofortige Beschwerde ein, mit der er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin die Gestattung der Online-Banking-Anwendungen erstrebte. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Nach einem Hinweis des Senatsvorsitzenden auf einen in Betracht kommender Missbrauch der Vorsorgevollmacht und eine nicht hinreichend glaubhafte gemachte Geschäftsunfähigkeit der Antragstellerin hat der Vorsorgebevollmächtigte die sofortige Beschwerde zurückgenommen.
II. Nach der Beschwerderücknahme ist noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Diese sind vorliegend jedoch nicht in analoger Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, sondern von dem Vorsorgebevollmächtigten zu tragen.
Grundsätzlich sind die Kosten des Rechtsstreits von der unterlegenen Partei zu tragen. Die §§ 91, 97 ZPO stellen insoweit nicht darauf ab, ob die Prozessfähigkeit der Partei festgestellt werden kann. Die Vorschriften setzen nur den Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses voraus. Dieses wird aber allein durch die Erhebung der Klage begründet, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien prozessfähig sind. Die Kostenregel der §§ 91, 97 ZPO geht daher auch zu Lasten des Prozessunfähigen (BGH, Beschluss vom 4.3.1993 - V ZB 5/83). Nichts anderes kann für die Kostenregelung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO gelten.
Hat allerdings die Partei ausnahmsweise keinen Anlass für den Prozess gegeben, so sind die Kostenvorschriften entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Dies kann der vollmachtlose Vertreter selbst oder ein anderer Verfahrensbeteiligter, aber auch die Partei sein. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Ist der Vertreter dagegen gutgläubig im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht, so handelt er anders als im Fall des § 89 ZPO nicht im Bewusstsein seiner fehlenden Legitimation, sondern als ein von der Prozessordnung vorgeschriebener Vertreter seiner Partei (BGH, a.a.O.).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Vorsorgebevollmächtigten sowohl bei der Einleitung des Verfahrens der einstweiligen Verfügung als auch bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde bewusst war, dass die ihm erteilte Vorsorgevollmacht sich nicht auf diese Prozesshandlungen erstreckte.
Er hatte Kenntnis davon, dass die Antragstellerin die ihm erteilte Bankvollmacht persönlich widerrufen hatte. Aufgrund einer einen Tag vor Einreichung des Verfügungsantrages bei dem LG von der Beklagten erhaltenen E-Mail (Bl. 303 GA) hatte er weiterhin Kenntnis davon, dass die Beklagte sich anlässlich seines Schreibens vom 7.12.2015 direkt telefonisch mit der Antragstellerin in Verbindung gesetzt und diese zu den Vollmachten bzw. Widerrufen befragt hatte und die Antragstellerin bei einem für die Beklagte klaren und orientierten Eindruck erklärt hatte, dass für ih...