Leitsatz (amtlich)

1. Der Erwerbstätigenbonus ist auch bei zusätzlichem Vorhandensein von Nichterwerbseinkommen aus dem um den Kindesunterhalt verminderten Einkommen zu berechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Erwerbseinkünften um die Haupteinkünfte handelt.

2. Bei Vermietungseinkünften sind unterhaltsrechtlich keine Abzüge für in Eigenleistung bezogen auf das Vermietungsobjekt erbrachte Arbeiten vorzunehmen.

3. Die unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge bemisst sich lediglich aus den Erwerbseinkünften und nicht zusätzlich aus Nichterwerbseinkommen.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1578 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarburg (Beschluss vom 17.01.2017; Aktenzeichen 3a F 271/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Cochem vom 17.01.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Oktober 2016 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 450,- Euro, jeweils bis zum 5. eines Monats im Voraus, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum von August 2016 bis September 2016 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 198,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2016 zu zahlen.

Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des amtsgerichtlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.850,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin macht im Wege eines Teilantrages Trennungsunterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend.

Die Beteiligten sind seit November 2015 getrennt lebende Eheleute. Aus der am 20.05.2006 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder ...[A], geboren am ...02.2007, und ...[B], geboren am ...04.2009, hervorgegangen. Unter dem Aktenzeichen 3a F 220/16 ist seit Oktober 2016 vor dem Amtsgericht Cochem das Scheidungsverfahren anhängig.

Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 10.08.2016 zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse auf.

Der Antragsgegner verfügt aus seiner abhängigen Erwerbstätigkeit über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.681,50 Euro. Auf einen privaten Altersvorsorgevertrag leistet er monatlich 39,- Euro.

Der Antragsgegner ist weiterhin hälftiger Miteigentümer eines Mietshauses in ...[Z]. Hieraus erzielt er jährliche Mieteinnahmen in Höhe von anteilig 12.295,- Euro. Auf Darlehen, die zur Finanzierung des Objekts aufgenommen wurden, leistet er jährliche Zinsen in Höhe von 1.738,16 Euro und weitere 930,69 Euro. Daneben leistet er Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 1.015,21 Euro.

Auf seine Mieteinkünfte entfallen Steuern von jährlich 1.407,- Euro.

Die Antragstellerin geht als Krankenschwester einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 % nach. Hieraus erzielt sie monatliche Einkünfte in Höhe von 1.433,03 Euro.

Hinsichtlich des Kindesunterhaltes einigten sich die Beteiligten unter Zugrundelegung von 120 % des jeweiligen Mindestunterhaltes und der Anrechnung der kindesbezogenen Leistungen aus Luxemburg auf einen Zahlbetrag in Höhe von derzeit jeweils 293,- Euro, insgesamt mithin 586,- Euro.

Die Beteiligten streiten hingegen um die Berechnung des Trennungsunterhaltes hinsichtlich einzelner Abrechnungspositionen.

Während die Antragstellerin der Ansicht ist, der Erwerbstätigenanreiz berechne sich aus dem anrechenbaren Nettoeinkommen des Antragsgegners nach Abzug der Verbindlichkeiten und der Kindesunterhaltszahlungen, vertritt der Antragsgegner die Auffassung, die Berechnung habe ohne Abzug der Kindesunterhaltszahlungen zu erfolgen, da der Kindesunterhalt jedenfalls in dem Zeitraum nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aus den anrechenbaren Mieterträgen geleistet werden könne.

Der Antragsgegner vertritt weiter die Auffassung, dass zusätzliche Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 4 % seiner Bruttoeinkünfte auch aus seinen Mieterträgen geleistet werden dürften, während die Antragstellerin der Ansicht ist, die Altersvorsorgebeiträge seien beschränkt auf einen Betrag von 4 % des Bruttoerwerbseinkommens.

Der Antragsgegner trägt vor,

die Antragstellerin sei verpflichtet und in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Von seinem eigenen Einkommen sei ein Abzug von 100,- Euro monatlich für von ihm erbrachte Gartenarbeiten vorzunehmen. Diese Arbeiten erbringe er jährlich in dem Garten des vermieteten Anwesens. Es handele sich um 600 Arbeitsstunden jährlich, die mit 20,- Euro je Stunde von den Mietgewinnen in Abzug zu bringen seien.

Der Antragstellerin sei ein Wohnvorteil anzurechnen, weil sie kostenfrei im Anwesen ihrer Mutter wohne.

Außerdem ist er der Ansicht, ein Ehegattenunterhalts...

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