Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristversäumnis in der Unfallversicherung - Invaliditätsentschädigung

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen 6 O 59/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 28.8.2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 25.6.2004 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 25.6.2004 Bezug.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 25.6.2004 ausgeführt:

"I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Unfallversicherung (AUB 95) auf Zahlung einer Unfallrente in Anspruch.

Der Kläger ist von Beruf Polizeibeamter. Er erlitt am 27.1.2001 in Ausübung seines Dienstes einen Unfall, den er mit Schreiben vom 26.3.2001 der Beklagten meldete.

Der Kläger hat behauptet, er habe bei diesem Unfall eine schwere Schulterverletzung erlitten, die für sich allein schon einen Invaliditätsgrad von mehr als 50 % rechtfertige. Er sei bei dem Unfall in akute Lebensgefahr geraten, dadurch habe er eine Angstphobie erlitten. Der Unfall habe zu schweren neurologischen Schäden geführt, die sich als organische Schädigungen erwiesen. Er könne seinen Dienst als Polizeibeamter im Schichtdienst nicht mehr ausführen und befürchte, dass Dienstunfähigkeit eintrete.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Unfallrente, beginnend ab dem 30.1.2001, i.H.v. 1.729,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass der Unfallbericht erst verspätet eingereicht worden sei, und hat im Übrigen die vom Kläger behauptete schwere Schulterverletzung bestritten. Der Kläger habe nur eine Prellung erlitten. Ferner beruft sie sich auf einen Leistungsausschluss, da die behaupteten unfallbedingten psychischen Störungen gem. § 2 Nr. IV AUB nicht versichert seien. Die psychischen Beschweren seinen nicht auf unfallbedingte organische Störungen zurückzuführen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe aufgrund der vorgelegten Krankenunterlagen nicht den Nachweis erbringen können, dass die Schulterverletzung zu einer 50-prozentigen Invalidität geführt habe. Der Kläger habe lediglich eine schwere Prellung mit nachfolgendem sekundären Impingement erlitten und sei arthroskopisch operativ behandelt worden. Hinsichtlich der psychischen Störungen berufe sich die Beklagte zu Recht auf den Leistungsausschluss nach § 2 Nr. IV AUB 95.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aus der Unfallversicherung kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsrente zu.

Gemäß § 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 der vereinbarten AVB (= AUB 94; Prölss/Martin, VVG Kommentar, 27. Aufl., 2004, S. 2529) muss eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muss darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit i.S.v. § 17 AUB bzw. § 6 Abs. 3 VVG, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung (BGH VersR 1978, 1036; v. 19.11.1997 - IV ZR 348/96, MDR 1998, 284 = VersR 1998, 175 [176]). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Einhaltung der Frist verschuldet hat. Die Klausel bezweckt, dass der Versicherer unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers nicht für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden eintreten muss. An die ärztlichen Feststellungen der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung genommen zu sein (BGH, Urt. v. 6.11.1996 - IV ZR 215/95, VersR 1997, 442 = NJW-RR 1997, 277). Erst recht ist nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält (BGH, Urt. v. 9.12.1990 - IV ZR 255/89, NJW-RR 1991, 539). Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal richtig und auch dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein (BGH, Urt. v. 16.12.1987 - IVa ZR 195/86, MDR 1988, 3...

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