Normenkette

ZPO §§ 91, 100; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 O 89/01)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 30.7.2002 aufgehoben.

2. Die Sache wird zu umfassender Neubescheidung der Kostenausgleichungsanträge der Parteien an das LG Bad Kreuznach zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat (Wert: 295,02 Euro).

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

 

Gründe

Die Klägerin hat aus einem Verkehrsunfall die gegnerische Fahrerin (Beklagte zu 1), den vermeintlichen Halter (Beklagter zu 2) und die Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 3) auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die drei Beklagten hatten einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten.

Zwei Tage vor der ersten mündlichen Verhandlung des LG (Bl. 59 GA) nahm die Klägerin ihre Klage gegen den vermeintlichen Halter durch Fax zurück (Bl. 59 GA). In der Sitzungsniederschrift heißt es einleitend, dass der Prozessbevollmächtigten der drei Beklagten die (Teil-)Klagerücknahme „vorgelegt” wurde.

Anschließend stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den zuvor angekündigten ursprünglichen Klageantrag.

Hiernach heißt es im Protokoll:

„Der Klägervertreter erklärt Klagerücknahme hinsichtlich des Beklagten zu 2). Die Beklagtenvertreterin stellt insoweit Kostenantrag.”

Im späteren Urteil hat die Einzelrichterin die gesamten außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten der Klägerin auferlegt und i.Ü. die Kosten nach Quoten verteilt.

Im nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, im Innenverhältnis der Beklagten entfalle auf jeden Streitgenossen ein Kostenanteil, der seiner jeweiligen Prozessbeteiligung entspreche. Zu Gunsten des Zweitbeklagten hat sie dabei auch eine (anteilige) Verhandlungsgebühr festgesetzt.

Das beanstandet die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die vorterminliche Klagerücknahme. Der Zweitbeklagte habe nicht verhandelt.

Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg. Die Sache musste unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu umfassender Neubescheidung der Kostenausgleichungsanträge an das LG zurückverwiesen werden.

Die Auffassung der Rechtspflegerin, auch der Zweitbeklagte habe mündlich verhandelt, ist nur auf den ersten Blick richtig. Prozessuale Erklärungen sind unter Beachtung der für Willenserklärungen gültigen allgemeinen Vorschriften auszulegen (§ 133, 157 BGB). Dabei ist auf das erkennbar Gemeinte abzustellen.

Das ergibt hier Folgendes: Als die Klagerücknahme vom 11.7.2001 am selben Tag bei dem LG einging, war noch nicht mündlich verhandelt worden. Die Rücknahme war daher wirksam, ohne dass es der Zustimmung des Zweitbeklagten bedurfte (§ 269 Abs. 1 und 2 S. 2 ZPO a.F.). Der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der drei Beklagten wurde die Teilklagerücknahme zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 13.7.2001 mitgeteilt. Bei dieser Sachlage kann die nachfolgende Antragstellung nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin unter Beachtung der wirksamen Klagerücknahme die noch verbleibenden Anträge (gegen die Beklagten zu 1) und 3)) aus dem Schriftsatz vom 4.4.2001 stellte. Die Annahme, die Klägerin habe die soeben wirksam zurückgenommene Klage unmittelbar anschließend neu erheben wollen, um sie sofort ein zweites Mal zurückzunehmen, ist völlig fern liegend. Diese Auslegung der Sitzungsniederschrift haftet zu sehr am reinen Wortlaut des Protokollierten, ohne auf das erkennbare Gewollte abzustellen.

Bei der Neubescheidung der Kostenfestsetzungsanträge ist daher davon auszugehen, dass für den Zweitbeklagten eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden ist, so dass insoweit ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin ausscheidet.

Im Übrigen wird die Rechtspflegerin Folgendes beachten müssen:

Sind Streitgenossen am Ausgang des Verfahrens unterschiedlich beteiligt und haben Sie deshalb verschieden hohe Erstattungsquoten, muss getrennt abgerechnet werden. Dabei ist eine Aufteilung der Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten notwendig. Im Regelfall entfällt auf jeden Streitgenossen ein gleich hoher Kostenanteil. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Streitgenossen sind dabei die bis dahin entstandenen Kosten maßgeblich.

Für den Kfz-Haftpflichtprozess ist jedoch in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass bei einem gemeinsamen Anwalt der obsiegende Streitgenosse vom Gegner nur insoweit Kostenerstattung verlangen kann, als er im Innenverhältnis der Streitgenossen untereinander für die Anwaltskosten tatsächlich aufzukommen hat (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1986, 919 ff. m.w.N.). Beim Kfz-Haftpflichtversicherer, dem Führer des Automobils und letztlich dem Halter des Fahrzeuges ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versicherer die gesamten Anwaltskosten, mithin auch die des Fahrers und des Halters zu begleichen hat (ebenso OLG Zweibrücken JurBüro 1988, 354 [356]).

Andere OLG meinen dagegen, trotz der...

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