Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 171/18) |
AG Koblenz (Aktenzeichen 191 F 10/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21. Dezember 2018 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 5. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die weitere - sofortige - Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien, Vater und Schwiegertochter, sind sich uneins über die funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer des Landgerichts Koblenz oder der Familienabteilung des Amtsgerichts Koblenz.
Mit seiner am 15. Juni 2018 bei dem Landgericht Koblenz eingereichten Klage nimmt der Kläger seine Schwiegertochter, die spätestens seit Frühjahr 2018 von seinem Sohn getrennt lebt, ohne dass ein Scheidungsverfahren bereits anhängig ist, aus einem von ihm als Schuldanerkenntnis definierten, von der Beklagten unterzeichneten, Schreiben vom 25. November 2012 über 6.993,33 EUR in Anspruch, die er der Beklagten ursprünglich darlehensweise überlassen haben will. Widerklagend, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, beabsichtigt die Beklagte, den Kläger auf Rückzahlung von 10.263,67 EUR in Anspruch zu nehmen, die der Kläger in Teilbeträgen von 5.167,55 im Februar 2018 und 5.096,12 EUR am 1. Oktober 2016 aus auf ihn umgeschriebenen Versicherungsverträgen der Eheleute wegen der von ihm behaupteten Darlehensleistungen von insgesamt 17.257,00 EUR erhielt.
Der Sohn des Klägers und die Beklagte schlossen 2004 die Ehe; die Beklagte lebt seit 2002 in Deutschland, nachdem sie aus Ghana in das Bundesgebiet eingereist war. Der Kläger behauptet, er habe die Eheleute zwischen 2007 und 2012 finanziell unterstützt und zwar insbesondere mit finanziellen Mittel, die nötig gewesen seien, um für eine - legale - Integration der Beklagten zu sorgen. Sein Sohn habe die von diesem gesondert erhaltenen Geldmittel seit November 2012 mit monatlich 125,00 EUR zurückgeführt.
Die Erklärung vom 25. November 2012 (Bl. 5 GA), die auch der Sohn des Klägers für sich wortgleich gegenüber der ...[A] Lebensversicherungs AG abgab (Bl. 28 GA), hätte
der Sicherung der Darlehensrückzahlung, die ohne Zinsen vereinbart gewesen sei, gedient.
Insgesamt will der Kläger der Beklagten und seinem Sohn bis zu deren Trennung darlehensweise 90.000,00 EUR zur Verfügung gestellt haben. Die Beklagte habe von den ihr zur Verfügung gestellten Beträgen ohne Wissen ihres Ehemanns in ...[Z]/Ghana ein Haus errichten lassen; das - der Hausbau in Ghana und der damit einhergehende Rückkehrabsicht der Beklagten - soll, so der Kläger, Grund für die Trennung der Eheleute gewesen sein. Mit seiner Klageschrift kündigte der Kläger das von ihm behauptete Darlehen (Bl. 4 GA).
Mit Schreiben vom 15. April 2018 (GA 33) forderte der Kläger von der Beklagten erfolgreich die Rückzahlung von (weiteren) 2.000,00 EUR, die er ihr am 25. März 2018 für Bauvorhaben in Ghana überlassen habe.
Die Beklagte stellt den Abschluss eines Darlehensvertrages in Abrede; die Erklärung vom 25. November 2012 habe sie, des Lesens und Schreibens und der deutschen Sprache nicht mächtig, zwar unterschrieben, aber nicht verstanden und deshalb nicht reflektieren können.
Mit Schreiben vom 16. November 2018 hat die Einzelrichterin der Kammer auf die funktionelle Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG hingewiesen, was der Kläger zum Anlass genommen hat, mit Schriftsatz vom 29. November 2018 hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Familiengericht zu beantragen und gleichzeitig für den Fall einer Verweisung eine sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 6 GVG anzukündigen.
Er habe das Darlehen nicht aus Anlass der Trennung, sondern nur zufällig zu einem der Trennung nahen Zeitpunkt zurückgefordert. Letztlich ergebe sich sein Zahlungsanspruch auch nicht aus einem Darlehensvertrag, sondern aus dem Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 25. November 2012.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Dezember 2018 hat das Landgericht den Rechtsstreit - auf den Antrag des Klägers - an das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz verwiesen.
Mit seinem Rechtsmittel vom 21. Dezember 2018, dem die Einzelrichterin der Kammer mit Beschluss vom 15. Januar 2019 nicht abgeholfen und die Verfahrensakte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat, vertritt der Kläger seine Rechtsansicht weiter, es handele sich vorliegend um einen Zivilrechtsstreit ohne jeglichen Bezug zur Ehe seines Sohnes mit der Beklagten. Dafür spreche insbesondere, dass ein Großteil der zur Rückzahlung versprochenen Summe bereits vor der Trennung zurückgeflossen sei.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Das gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 17a Abs. 6 GVG gelten die Absätze 1 bis 5 für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensache...