Leitsatz (amtlich)
Das fehlende Bestreiten einer zur Festsetzung angemeldeten Terminsgebühr entbindet nicht von der Prüfung der tatsächlichen Festsetzungsvoraussetzungen in der beantragten Höhe.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 393/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2017 einschließlich des Nichtabhilfebeschlusses vom 20. Februar 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 788,25 EUR festgesetzt.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde anzusehende "Erinnerung" vom 19. Dezember 2017 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Die Klägerin beanstandet zu Recht die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung der Terminsgebühr zu Gunsten des Beklagten.
a) Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung aus dem zuvor festgesetzten Streitwert für die Gerichtskosten, die einheitlich für den gesamten Rechtsstreit erfolgt ist, kann nicht mit dem Verweis auf das fehlende Bestreiten der vom Beklagten angemeldeten Kosten begründet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nicht gegen das Entstehen einer Terminsgebühr nach Ziff. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG wendet, sondern lediglich anführt, diese sei aufgrund der zuvor erfolgten Teilklagerücknahme lediglich aus einem geringeren Streitwert erwachsen. Im Ansatz zutreffend verweist das Landgericht zwar auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast sowie die Anwendbarkeit von § 138 Abs. 3 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. nur BGH, NJW 2008, 2993 OLG Koblenz, NJOZ 2016, 498). Allerdings ist die rechtliche Würdigung der unterbreiteten Tatsachen grundsätzlich der Disposition der Parteien entzogen (BeckOK-ZPO/Jaspersen, Ed. 27, § 104 Rn. 4). Kern der im Kostenfestsetzungsverfahren vorzunehmenden Prüfung ist die Frage, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt und in der behaupteten Höhe entstanden sind. Nur tatsächlich erwachsene Kosten sind zu erstatten (vgl. nur Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 104 Rn. 6). Ohne Belang ist, ob der Kostenschuldner der irrigen Rechtsauffassung des Kostengläubigers über die Erstattbarkeit folgt (Flockenhaus, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist kein Sachvortrag der Parteien unstreitig geworden. Vielmehr ist alleiniger Streitpunkt die vom Rechtspfleger zu prüfende Berechnung der entstandenen Terminsgebühr. Das fehlende "Bestreiten" der angesetzten Terminsgebühr vermag die tatsächlichen Festsetzungsvoraussetzungen in der beantragten Höhe nicht zu schaffen.
b) Das Landgericht kann die Festsetzung der Terminsgebühr aus dem vollen Gerichtskostenstreitwert auch nicht unter Berufung auf die bindende Wirkung der Streitwertfestsetzung nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG rechtfertigen. Die Klägerin beanstandet den zugrunde gelegten Gegenstandswert für die Bestimmung der Terminsgebühr; diese sei nach der Teilklagerücknahme nur aus dem reduzierten Gegenstandswert entstanden. Zwar ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren an die richterliche Streitwertfestsetzung gebunden (BGH, NJW-RR 2014, 765; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 104 Rn. 26). Allerdings hat das Landgericht vorliegend übersehen, dass es für die Terminsgebühr an einer Wertfestsetzung fehlt. Die erfolgte Festsetzung bezog sich lediglich auf den Gerichtskostenstreitwert; die Terminsgebühr ist jedoch lediglich aus dem im Entstehenszeitpunkt anzusetzenden Gegenstandswert zu berechnen. Dabei kann dahinstehen, ob die noch vorzunehmende Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG (so OLG München, MDR 2017, 243, 244; zur "konkludenten" Antragstellung mit der Beschwerde BGH, NJW-RR 2014, 765) oder als Teil der Festsetzung nach § 63 GKG (so LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15. März 2016 - L 11 R 5055/15 B, juris) zu erfolgen hat. Auch im letztgenannten Fall fehlt es an einer bindenden Festsetzung, da die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur für Änderungen, nicht aber für (erstmalige) Ergänzungen bzw. Konkretisierungen gilt, die ohne Auswirkung auf den Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren bleiben. Insofern ist die Bestimmung des Gegenstandswerts für den Zeitpunkt des Entstehens der Terminsgebühr nachzuholen. Dies kann nicht im Beschwerdeverfahren durch den Senat erfolgen. Ist über die für die Kostenerstattung maßgebliche Wertfestsetzung noch nicht rechtskräftig entschieden, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO. Der mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags befasste Rechtspfleger muss das Verfahren daher entsprechend §§ 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 11 Abs. 4 RVG aussetzen, bis die fehlende Entscheidung ergangen ist. Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die a...