Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung einer Bank für Kosten der Beweissicherung gegen ihren Streithelfer
Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, gehören die Kosten einer vorausgegangenen Beweissicherung gegen den Werkunternehmer selbst dann nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn er dem Prozess als Streithelfer der Bank beigetreten ist.
2. Die Kosten der Beweissicherung können im Allgemeinen auch nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits gegen die Bank behandelt werden.
3. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Bauherr der Bank im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkündet hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit BGH v. 5.12.1996 - VII ZR 168/95, BGHZ 134, 190 [195]).
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 09.02.2004; Aktenzeichen 9 O 504/98) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 9.2.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 2.239,51 Euro.
Gründe
Die Kläger hatten die Streithelferin der beklagten Bank mit Bauarbeiten beauftragt. Wegen Baumängeln führten die Kläger beim LG Mainz ein selbständiges Beweisverfahren gegen die hiesige Streithelferin durch. Anschließend nahmen sie wegen der festgestellten Mängel die beklagte Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch. Den Antrag auf Festsetzung der Beweissicherungskosten hat der Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt, die Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens seien nicht mit den Parteien des Rechtsstreits identisch.
Dagegen wenden sich die Kläger ohne Erfolg. Die Entscheidung des Rechtspflegers entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.4.1993, 14 W 187/93, NJW-RR 1994, 574 [575] = JurBüro 1994, 625 [626] = AGS 1995, 100 [101]).
Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens können grundsätzlich nur dann im Rechtsstreit festgesetzt werden, wenn in beiden Verfahren Parteiidentität besteht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Anm. 13 "selbständiges Beweisverfahren" m.w.N.). Daran fehlt es hier. Aus §§ 487, 493 ZPO ergibt sich, dass der Gegner der Beweissicherung bezeichnet werden muss und nur ihm ggü. das Ergebnis benutzt werden kann. Die beklagte Bank war an der Beweissicherung nicht beteiligt und hatte daher auch keine Möglichkeit den Gang dieses Verfahrens zu beeinflussen.
Dabei wird nicht verkannt, dass die im selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse hier gleichwohl im Rechtsstreit verwertet worden sind. Diesbezüglich befanden die Parteien sich jedoch in derselben Situation wie bei der sonstigen Einführung von Urkunden, denen eine Beweisbedeutung zukommen kann.
Den Klägern werden die Kosten des Beweisverfahrens auch nicht als Prozessvorbereitungskosten wie die Kosten eines Privatgutachtens erstattet. Zwar mag das Ergebnis des Beweisverfahrens die Einholung eines entsprechenden Gerichtsgutachtens im vorliegenden Rechtsstreit erspart haben. Den Klägern sind die Kosten jedoch nicht entstanden, um den Prozess mit der beklagten Bank vorzubereiten. Vielmehr sollte das Beweisverfahren im Verhältnis zur Streithelferin klären, ob diese für Baumängel verantwortlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1163624 |
WM 2004, 2253 |
WuB 2005, 127 |
ZfIR 2004, 970 |
MDR 2004, 840 |
ZfBR 2004, 455 |
ZfBR 2004, 562 |
ZBB 2004, 514 |