Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 29.05.2009; Aktenzeichen 2 O 156/08) |
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.5.2009 verkündete Urteil des LG Bad Kreuznach durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3.5.2010.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus vertraglicher und deliktischer Haftung abgelehnt. Mit zutreffender Begründung hat das LG dargelegt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin vom 10.3.2007 weder eine Vertragsverletzung begangen noch gegen die ihr als Betreiberin einer Wasserrutsche in einem Ferienpark obliegenden, einen deliktischen Schadensersatzanspruch auslösenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.
Der Betreiber einer Wasserrutsche ist ohne Zweifel verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein können. Diese Verpflichtung beinhaltet, dass der Betreiber insoweit notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung der Gäste möglichst zu vermeiden. Dabei sollen die Gäste vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben, die über das übliche Risiko der Anlagennutzung und den zu erwartenden Gebrauch hinausgehen, also von den Besuchern selbst nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH NJW 2004, 1450).
Allerdings kann und muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind (vgl. BGH VersR 2000, 984; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1531). Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbietet sich eine generalisierte Betrachtungsweise, vielmehr ist zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden können (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 15.5.2009, Az: 4 U 827/08 - zitiert nach juris; OLG Celle NJW 2006, 3284).
Entsprechend den seitens der Beklagten vorgelegten und von der Klägerseite selbst zur Argumentation verwendeten Bildern weist die Rutsche von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit aus. Insbesondere ist sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen können, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht ist und in welcher Geschwindigkeit sie dies getan hat.
Die Beklagte ist auch nach der Überzeugung des Senats durch die Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang zur Rutsche als auch an ihrem unmittelbaren Einstieg ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Schilder enthalten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme, auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt werden. Darauf wird gerade auf die hier wesentlichen Problempunkte eindeutig hingewiesen. Die erlaubten Rutschpositionen werden dargestellt und es wird dazu aufgefordert, nach Beendigung des Rutschvorgangs den Eintauchbereich direkt zu verlassen. Darüber hinaus wird das Schwimmbad insgesamt von einem dauernd anwesenden Bademeister überwacht.
Der Unfall geschah deshalb, weil die klaren und unmissverständlichen Regeln von dem Unfallverursacher nicht eingehalten wurden. Zutreffend hat das LG dargelegt, dass sich durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung der Vorgaben der Beklagten ein Risiko verwirklicht hat, für welches die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.).
Der Senat kann auch entsprechend den Ausführungen des LG nicht die klägerische Forderung bestätigen, die Beklagte hätte den Rutscheneingang intensiver überwachen müssen (Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera). Eine ständige und lückenlose Aufsicht an einem solchen Rutscheneingang ist der Beklagten nicht zumutbar und übersteigt damit die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage kommt auch nach Auffassung des Senats nur dann in Betracht, wenn wegen der besonderen Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit die Abstände zwischen den Rutschenden schärfer kontrolliert werden müssen. Dies war hier aber nicht zu fordern. Denn die Rutsche war nahezu voll einsehbar und nicht von besonderer Gefährlichkeit.
Die von Klägerseite zitierte Entscheidung des BGH vom 3.2.2004 (NJW 2004, 1449) kann eine andere Bewertung nicht rechtfertigen, sie stützt vielm...