Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Auslagenentscheidung der 13. Strafkammer des Landgerichts Koblenz im Urteil vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
1. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 6. März 2013 tatmehrheitlich fahrlässige Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last. Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 ließ das Amtsgericht Lahnstein die Nebenklage zu. Die dem Angeklagten vorgeworfene fahrlässige Körperverletzung stellte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 19. September 2013 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Mit Urteil vom 19. September 2013 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- Euro. Darüber hinaus entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 6 Monaten fest. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte am 20. Oktober 2012 mit seinem Pkw auf dem Gelände der Firma Z. in L. gegen das linke Bein des Nebenklägers, der sich dadurch eine Distorsion des linken Knies und des linken oberen Sprunggelenks zuzog. Trotzdem verließ der Angeklagte - nach kurzem Wortwechsel mit dem Nebenkläger - mit seinem Pkw die Örtlichkeit, ohne Feststellungen zu seiner Person und zu seinem Fahrzeug zu ermöglichen.
Hiergegen legte der Angeklagte zunächst umfassend Berufung ein mit dem Ziel, freigesprochen zu werden. In der Berufungshauptverhandlung vom 26. März 2014 beschränkte er das Rechtsmittel dann auf den Rechtsfolgenausspruch.
Mit Urteil vom 26. März 2014 hat das Landgericht Koblenz die Berufung des Angeklagten unter Beibehaltung des Schuldspruchs und der Geldstrafe mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dem Angeklagten ein dreimonatiges Fahrverbot für Kfz jeder Art auferlegt wird. Weiter hat es dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt.
2. Gegen die Verpflichtung, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen, richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Er ist der Auffassung, die Verurteilung sei nicht wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat erfolgt, so dass § 472 Abs. 1 StPO nicht einschlägig sei.
II.
Die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zu Recht die notwendigen Auslagen des Nebenklägers für beide Verfahrenszüge auferlegt.
1. Gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten dann aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft.
a) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine wirksame Anschlusserklärung des Nebenklägers vorliegt (vgl. BGH 5 StR 141/11 v. 3.5.2011 - juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 472 Rn. 2). Eine solche wurde hier - vor Beginn der Hauptverhandlung in erster Instanz - mit Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 1. März 2013 abgegeben. Zwar berechtigt eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB den Verletzten nur dann zum Anschluss als Nebenkläger, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Amtsgericht im Beschluss vom 14. Mai 2013 indes bejaht.
b) Darüber hinaus hängt die Kostentragungspflicht des Angeklagten nicht davon ab, dass es auch zur Verurteilung wegen des ursprünglich angeklagten Nebenklagedelikts kommt. Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr der Vorgang im Sinne von § 264 StPO zugrunde liegt, der zum Anschluss berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt (vgl. BGH 4 StR 346/05 v. 22.12.2005 - NStZ-RR 2006, 127, zit. n. juris Rn. 3; 1 StR 721/95 v. 22.2.1996 - NStZ 1996, 352 ≪353≫; 1 StR 381/91 v. 24.10.1991 - BGHSt 38, 93; Meyer-Goßner, aaO Rn. 6).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die abgeurteilte Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gehört zur selben Tat im prozessualen Sinn wie die eingestellte fahrlässige Körperverletzung. Zur Tat im prozessualen Sinn als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) zählt das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 264 Rn. 2 mwN). Das Anfahren des Nebenklägers mit dem Pkw, der anschließende Wortwechsel zwischen ihm und dem Angeklagten sowie das unter diesem Eindruck stehende Wegfahren des Angeklagten stellen einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der insgesamt durch die Anklageschrift vom 8. März 2013 zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden ist. Unerheblich ist dabei, dass die beiden Taten nicht im Verhältnis der Ta...