Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischen Architekt und Statiker
Leitsatz (amtlich)
Erstellt der Statiker mittels eines MB-Programms auf einem Computer eine von diesem automatisch generierte Berechnung statische Berechnung, die ein Architekt zwar zunächst nicht als Beispielsrechnung erkennen muss, so ist der Architekt im Anschluss hieran gehalten, nach den Bewehrungsplänen und Zeichnungen nachzufragen.
Normenkette
BGB § 426
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 4 O 57/14) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22.6.2015.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Nachdem der Kläger, der selbständiger Architekt ist, von der Bauherrin, Marianne K., in dem Verfahren 2 O 288/10 - LG Trier auf Schadensersatz i.H.v. 10.486,28 EUR in Anspruch genommen und verurteilt worden ist, nimmt er nunmehr den Beklagten wegen fehlerhafter Erstellung einer Statik für eine Winkelstützmauer ausgehend von einer Haftungsquote von 60 %: 40 % zu Lasten des Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB i.H.v. 7.209,63 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht den Nachweis erbracht hat, dass zwischen den Parteien ein mündlicher Werkvertrag bezogen auf die Erstellung einer statischen Berechnung für die Winkelstützmauer an dem Bauvorhaben zustande gekommen ist und der Beklagte keine Statik hierfür erstellt hat. Ein schriftlicher Werkvertrag liegt unstreitig nicht vor.
Die Berufung rügt, dass das LG die Feststellungen im Vorprozess der Bauherrin, Marianne K., gegen den jetzigen Kläger - 4 O 288/10 - nicht beachtet habe, wonach die Bauherrin vorgetragen habe, dass die statischen Berechnungen von dem Beklagten gemacht worden seien, als festgestanden habe, dass eine Stützmauerwand errichtet werden sollte.
Hiergegen wendet der Beklagte allerdings zu Recht ein, dass die Feststellungen in dem Vorprozess zwischen der Bauherrin und dem Kläger für ihn keine bindende Wirkung haben. Dem Beklagten ist zwar in dem Vorprozess der Streit verkündet worden, allerdings von der Bauherrin und nicht dem jetzigen Kläger, so dass die Wirkungen der Nebenintervention gem. § 74 i.V.m. § 68 ZPO in dem Verhältnis der jetzigen Parteien zueinander nicht eintreten.
Die Berufung rügt ohne Erfolg eine fehlerhafte Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf den handschriftlichen Vermerk in dem Bauplan "bitte klären! Mauer und Betondecke??? Vorschlag: komplett unterkellern z.B. für Gartengeräte" (GA 80), weil das LG die zeitliche Zuordnung verkenne. Denn nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. Bruno I. seien bereits mit dem Bauantrag die Pläne für die Errichtung der Stützmauer eingereicht worden, allerdings ohne die dazugehörige statische Berechnung. Der Beklagte selbst habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, im Computer die Berechnung für eine Winkelstützmauer eingegeben zu haben, jedoch seien keine passenden Bodenkennwerte vermerkt worden. Es sei Sache des Statikers, sich solche Bodenkennwerte zu besorgen.
Hier hat der Beklagte aber bereits in erster Instanz vorgetragen, dass die Errichtung einer Winkelstützmauer diskutiert worden sei, er aber die Schaffung eines umbauten Raumes mit Mauerwerk vorgeschlagen habe. Der Kläger und die Bauherrin seien auf diesen Alternativvorschlag jedoch nicht eingegangen.
Die Berufung rügt, dass das LG den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Bruno I. nicht hinreichend Rechnung getragen habe, wonach die Positionsliste "Bewehrung Stahl" das Ergebnis einer Statik- und Tragwerksplanung sei, eine solche Positionsliste nur erstellt werden könne, wenn zuvor eine statische Berechnung gemacht worden sei (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, GA 67).
Auch dieser Angriff ist nicht Erfolg versprechend. Denn der Beklagte hat hierzu in der Beweisaufnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass er diese Liste mit einem MB-Programm auf dem Computer generiert habe, ohne die Bodenkennwerte eingegeben zu haben. Auch habe er keine Bewehrungspläne erstellt. Der Beklagte hat hierzu angegeben, dass die Positionsliste nur das Ergebnis einer am Computer automatisch generierten Berechnung gewesen sei. Zwar sei die Berechnung für das streitgegenständliche Objekt vorgenommen worden, es habe sich aber nur um eine Beispielsberechnung gehandelt.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. Bruno I. hat hierzu bekundet, dass es für einen Architekten als Empfänger zwar zu...