Verfahrensgang
AG Westerburg (Beschluss vom 27.02.2015; Aktenzeichen 42 F 165/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Westerburg vom 27.2.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners.
Die Beteiligten sind Eltern des am ... 10.2011 geborenen Kindes ... [A].
Sie hatten nach der Geburt am 27.7.2012 geheiratet und sind durch Beschluss des AG - Familiengericht - Weilburg vom 15.5.2014 geschieden worden.
Die Antragstellerin hatte vor der Geburt des Kindes "angewandte Biologie" studiert und im August 2011 den "Bachelor of Science" erfolgreich absolviert.
An sich hatte sie ein anschließendes Master-Studium geplant, hiervon jedoch mit Rücksicht auf die bevorstehende Geburt des Kindes Abstand genommen und dieses während der Ehe betreut.
Sie ist seit dem Wintersemester 2014/2015 an der Universität ... [Z] im Studienfach "Biochemie" eingeschrieben und holt dort bisher nicht näher dargestellte Module nach, die ihr für den speziellen Masterabschluss im Fach Biochemie fehlen. Im Wintersemester 2015/2016 will sie das Masterstudium beginnen.
Sie begehrt deshalb Unterhalt über den 3. Geburtstag ihres Kindes, das eine Tagesstätte besucht, hinaus. Bis dahin hat ihr das AG Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf nachehelichen Unterhalt (Betreuungsunterhalt) bewilligt.
Der Antragsgegner beantragt die Abweisung ihres Antrags, weil sie ein anderes Studium begonnen habe und hierfür Unterhalt nicht zu leisten sei. Im Übrigen beziehe sie ALG II-Leistungen und müsse Bafög beantragen. Sie sei, soweit andere Leistungen zur Verfügung ständen, auch nicht aktivlegitimiert.
Das AG hat einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verneint mit der Begründung, die Antragstellerin habe mit dem Bachelorabschluss eine abgeschlossene Ausbildung, aufgrund derer sie eine Arbeitsstelle habe antreten können.
Soweit das AG dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Betreuungsunterhalt stattgegeben hat, hat es Rechtsanwältin ... [B] nur zu den Bedingungen eines im AGbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich - wie die Begründung der Beschwerde ergibt - nur gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe betreffend den Antrag auf Leistung von Ausbildungsunterhalt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein Anspruch nach § 1573 BGB scheidet aus, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sie trotz hinreichender Bemühungen keine angemessene Arbeit (§ 1574 Abs. 2 BGB) hat finden können.
In Betracht käme ein Anspruch aus § 1575 Abs. 1 BGB.
Danach kann ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung so bald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen wird. Dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
Es soll hier zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass sie die Masterausbildung zumindest auch in Erwartung der Ehe nicht durchgeführt hat.
Der Senat neigt auch dazu, Bachelor und Master im selben Studiengang als einheitliches Studium und nicht als Zweitausbildung anzusehen mit der Folge, dass davon ausgegangen werden könnte, dass sie eine einheitliche Berufsausbildung abgebrochen hätte.
Das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2010, 1456 m.w.N.) weist zu Recht darauf hin, dass mit der Einführung gestufter Studiengänge und Abschlüsse aufgrund der Bologna-Erklärung vom 19.6.1999 eine größere Transparenz und Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union herbeigeführt werden sollte und die Universitäten seinerzeit davon ausgingen, dass zwischen 2/3 bis 90 % der Bachelorabsolventen in einem Masterprogramm weiter studieren würden und daher der Charakter des Bachelors als Vorstufe zu einem Folgestudium betont wurde. Bedeutsamer erscheint aber vielmehr das vom OLG Celle genannte Argument, dass den Studierenden in vielen Fällen nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs zwar
der Eintritt in das Berufsleben grundsätzlich eröffnet ist, sie aber hier regelmäßig in Konkurrenz mit Bewerbern einer praktischen Ausbildung stehen, so dass die Fortsetzung ihres Studiums für eine bessere Qualifizierung sinnvoll ist.
Ob diese Beurteilung auch dann gilt, wenn zwar das Studium ebenfalls mit einem Master of Science beendet oder fortgesetzt werden kann, aber wesentliche Module des anderen Studienganges (hier: Biochemie-Bachelor-Studium) nachgeholt werden müssen, ist fraglich.
Jedenfalls wäre ein solcher Anspruch durch § 1575 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt.
Im Ergebnis können die Fragen derzeit offen bleiben. Die Antragstellerin kann schon deshalb keinen Anspru...