Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gebührenermäßigung bei familiengerichtlich genehmigtem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und beschränktem Urteil gemäß § 313a Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Verzichten die Ehegatten in einer Vereinbarung mit anschließender familiengerichtlicher Genehmigung (§ 1587o Abs. 2 S. 3 BGB auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und enthält das auf den Scheidungsausspruch beschränkte Urteil gemäß § 313a Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, kommt eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 und Nr. 3 des KV GKG nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 1587o Abs. 2 S. 3; ZPO § 313a Abs. 2, 4 Nr. 1; KV GKG Nr. 1311 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 06.12.2007; Aktenzeichen 18 F 79/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamGs - Koblenz vom 6.12.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das AG - FamG - hat die Ehe der Parteien im Anschluss an den Termin vom 29.8.2007 durch Urteil vom gleichen Tag geschieden und zugleich eine zuvor im Termin beschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gem. § 1587o Abs. 2 BGB familiengerichtlich genehmigt. Die Parteien haben sodann auf Rechtsmittel sowie auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im schriftlichen Urteil verzichtet.
Den Streitwert hat das AG für die Scheidung auf 10.200 EUR und für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt. Der Kostenbeamte hat ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 11.200 EUR die Gebühr nach Nr. 1310 KV-GKG - zweifacher Gebührensatz - auf 438 EUR festgesetzt und der Antragstellerin aufgrund eines eingezahlten Kostenvorschusses i.H.v. 657 EUR 219 EUR erstattet. Nach der vom Gericht getroffenen Kostengrundentscheidung - Kostenaufhebung gegeneinander - hat es zudem einen Betrag i.H.v. 219 EUR bei der Gegenseite verrechnet.
Der dagegen erhobenen Erinnerung, die sich gegen den Ansatz des zweifachen Gebührensatzes richtet und eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 KV-GKG erstrebt, hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen und die Sache dem FamG zur Entscheidung vorgelegt.
Dieses hat die seiner Ansicht nach von der Antragstellervertreterin eingelegte Erinnerung in dem angefochtenen Beschluss vom 6.12.2007 zurückgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen für den Gebührenermäßigungstatbestand nach Nr. 1311 KV-GKG Fehler! Keine gültige Verknüpfung. nicht gegeben, da es an einer Erledigung des gesamten Verfahrens i.S.d. § 313a Abs. 2 ZPO fehle. Die Ausnahmevorschrift gelte lediglich für den Scheidungsausspruch, nicht aber für die Folgesache Versorgungsausgleich (§ 313a Abs. 4 Nr. 1 ZPO).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1311 KV-GKG auf 0,5 der Gebühr für die Scheidung erstrebt wird.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen sei als der der Abtrennung gem. § 628 ZPO, da alles andere der Gebührengerechtigkeit widerspreche.
Zudem sei das Versorgungsausgleichsverfahren durch einen Vergleich erledigt worden. Es widerspreche der Zielsetzung des Gesetzgebers, derartige Vergleiche als Gebührenermäßigungstatbestand nicht anzuerkennen.
Eine Gebührenermäßigung käme dann in fast allen Scheidungsverfahren nicht zum Tragen, weil diese grundsätzlich auch die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens mit beinhalteten.
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1, Abs. 2 GKG statthaft. Entgegen der Auffassung des AG ist Beschwerdeführer nicht die Antragstellervertreterin, sondern die Antragstellerin als Kostenschuldnerin. Der Antragstellervertreterin steht ein Beschwerderecht gegen den Kostenansatz nicht zu (Hartmann, Kostengesetz, 37. Aufl., § 66 GKG, Rz. 31). Die Wortwahl der Erinnerungs- und Beschwerdeschrift - wir - steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.
Der Beschwerdewert beträgt mehr als 200 EUR, nachdem der Antragstellerin lediglich 219 EUR erstattet worden sind und weitere 219 EUR lediglich bei der Gegenseite verrechnet wurden.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 0,5 nach Nr. 1311 KV-GKG abgelehnt, da ein Gebührenermäßigungstatbestand nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht gegeben ist.
Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG setzt eine Gesamterledigung oder die Beendigung einer Folgesache aufgrund einer der in der Norm angeführten Gründe voraus. Hier kommt, wovon übereinstimmend auch die Beteiligten ausgehen, allein Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG als Ermäßigungstatbestand in Betracht.
Das Verbundverfahren ist jedoch nicht nach Nr. 1311 Ziff. 2 KV-GKG beendet worden, da Ziff. 2 lediglich auf ein das gesamte Verfahren beendendes Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, verweist.
Nach § 313a Abs. 4 Nr. 1 ZPO findet Abs. 2 jedoch in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung, also insbesondere in Verbundver...