Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Avalzinsen bei Teilanfechtung eines gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Festsetzung von Avalzinsen für eine Bürgschaft zur Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil ist das Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig.
2. Beschränkt der verurteilte Beklagte seine Berufung auf einen Teilbetrag, kann der Kläger die gebotene Reduzierung der Sicherheitsleistung im Verfahren nach § 718 Abs. 1 ZPO erreichen.
3. Versäumt der Gläubiger einen derartigen Antrag, sind Avalzinsen nur insoweit notwendige Vollstreckungskosten als sie für die im Berufungsverfahren noch str. Restforderung zzgl. Kosten angefallen sind.
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 20.01.2004; Aktenzeichen 11 HK O 38/99) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den eine weitere Kostenfestsetzung abl. Beschluss des LG Mainz vom 20.1.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 Euro.
Gründe
Die Beklagte war zur Zahlung von knapp 30.000 DM verurteilt worden. Das LG hatte das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 43.000 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Mit der Berufung erstrebte die Beklagte lediglich die Abweisung der Klage wegen eines Teilbetrages von 5.319,94 DM. Daher erklärte das OLG Koblenz am 26.9.2001 (OLG Koblenz v. 26.9.2001 – 9 UF 535/00, OLGReport Koblenz 2002, 9) das Urteil des LG wegen eines Betrages von 23.995,54 DM für vorläufig vollstreckbar (§ 534 ZPO a.F.; § 537 ZPO n.F.). Die Beklagte leistete entspr. Zahlungen.
Zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung wegen des Restbetrages von 5.319,94 DM und der Kosten stellte die Klägerin gleichwohl im November 2001 eine Bankbürgschaft über 43.000 DM.
Die Kosten dieser Bürgschaft soll die Beklagte erstatten. Die Rechtspflegerin hat das abgelehnt und den Erstattungsbetrag auf die Kosten begrenzt, die für eine Bürgschaft über 5.319,94 DM nebst anteiligen Kosten entstanden wären.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin die Festsetzung weiterer Avalzinsen. Die Kosten der Bürgschaft seien insgesamt von der Beklagten zu tragen, weil sie die Bürgschaft über 43.000 DM nicht zurückgegeben habe.
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
Die Festsetzung der weiteren Avalkosten der Klägerin durch das Prozessgericht scheidet bereits deshalb aus, weil es sich dabei um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt (OLG Koblenz JurBüro 1985, 943 [944]; Beschl. v. 29.3.2001 – 14 W 201/01; Lackmann in Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 788 Rz. 8; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rz. 5 m.w.N.). Nach allgemeiner Meinung gehören auch die Avalzinsen, die anfallen, wenn bei einem vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Titel die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht worden ist, zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Demgemäß ist die Festsetzung ausschließlich (§ 802 ZPO) Sache des Vollstreckungsgerichts (§ 788 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dem Gesetzgeber war bei Einfügung von Abs. 2 des § 788 ZPO bewusst, dass die Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten „in Rspr. und Lit. streitig” war. Wegen der Sachnähe des Vollstreckungsgerichts hielt er es für geboten, diesem die Zuständigkeit zu übertragen. Anderes gelte nur für die Vollstreckung nach §§ 887 bis 890 ZPO, denn bei der Vollstreckung nach diesen Vorschriften (sei) ohnehin das Prozessgericht des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckung befasst und (habe) dabei … auch über entstehende Kosten … zu entscheiden” (BT–Drucks. 13/341, 20, § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Ob im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage etwas anderes gilt, steht nicht zur Entscheidung an.
Unabhängig von der fehlenden Zuständigkeit des Prozessgerichts hat das Begehren der Klägerin aber auch in der Sache keine tragfähige Grundlage. Soweit die Rechtspflegerin die geltend gemachte Avalprovision außer Ansatz gelassen hat, geht es nämlich nicht um Kosten, die notwendig (§§ 788 Abs. 1 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) waren:
Zu Unrecht lastet die Klägerin der Beklagten an, die Bürgschaft über 43.000 DM nicht zurückgegeben zu haben. Nachdem das OLG eine Entscheidung nach § 534 ZPO getroffen hatte, lag auf der Hand, dass eine Sicherheitsleistung im ursprünglich angeordneten Umfang nicht mehr geboten war. Ein Antrag nach § 715 Abs. 1 ZPO war nicht angezeigt, weil die Klägerin die Sicherheit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gestellt hatte. Sie hätte jedoch durch einen Antrag auf Vorabentscheidung über die Sicherheitsleistung (§ 718 Abs. 1 ZPO) erreichen können, dass deren Umfang begrenzt wurde auf den Betrag, der im Berufungsverfahren noch str. war. Soweit die Auffassung vertreten wird, § 718 ZPO diene nur der Korrektur erstinstanzlicher fehlerhafter Entscheidungen, teilt der Senat diese Rechtsansicht nicht. Dem Wortlaut der Vorschrift ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Der Senat hält es daher auch für statthaft, nach § 718 ZPO die Ents...