Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung bedingungsgemäß ausgeschlossen, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt, so kommt es darauf an, ob der Tod adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.07.2014 - 5 U 89/13 -, juris).
2. Das ist auch dann der Fall, wenn die unfallbedingte Verletzung zwar nicht unmittelbar zum Tode führt, die zum Tode führenden Ereignisse und Entwicklungen sich aber als typische medizinische Komplikationen dieser Verletzung darstellen, deren Auftreten zwar nicht zwingende Folge der Verletzung war, deren Wahrscheinlichkeit aber durch die Verletzung selbst und die Bemühungen, ihre unmittelbaren Folgen medizinisch zu beherrschen, deutlich erhöht war.
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 207/14) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht hat das LG die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers zu 1. und Berufungsklägers (im Folgenden: des Klägers) in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Dem Vertragsverhältnis lagen nach den insoweit im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Feststellungen des LG die AUB 2008 zugrunde. Die Vereinbarung von Versicherungsleistungen ist lediglich für den Invaliditätsfall, nicht auch für den Todesfall, vorgetragen und wird nur mit Blick auf den Invaliditätsfall gerichtlich geltend gemacht. Gemäß Ziff 2.1.1.2 AUB 2008 besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung führt das angefochtene Urteil aus, die Versicherte sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 14.11.2013 an den Folgen der anlässlich des Unfalles am Morgen des 05.11.2013 erlittenen Verletzungen verstorben. Die Kausalkette lasse sich wie folgt darstellen: Schweres Schädelhirntrauma infolge des Unfalles vom 05.11.2013 - Intubation und künstliche Beatmung ab dem 05.11.2013 - Antibiotikatherapie mit Augmentin ab dem 11.11.2013 - Nachweis von Clostridium difficile Toxin am 13.11.2013 - fulminante Clostridium difficile Infektion mit toxischem Megakolon am 13.11.2013 - septisch-toxischer Exitus letalis am 14.11.2013. Damit sei der Tod im Sinne der Ziff. 2.1.1.2 AUB 2008 unfallbedingt eingetreten.
Der Kläger führt mit seiner Berufung zunächst aus, ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer "conditio sine qua non" sei zwar vorliegend sicherlich gegeben. Der Begriff "unfallbedingt" im Sinne der maßgeblichen Klausel sei indes nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Kausalität im Sinne einer "conditio sine qua non". Vielmehr müsse der Tod auch adäquate Folge des Unfalles sein. Das Kriterium der Adäquanz sei zwingend erforderlich, um eine uferlose Ausweitung kausaler Faktoren auszuschließen. Ein adäquater Ursachenzusammenhang sei dann gegeben, wenn nach der Lebenserfahrung die objektive Möglichkeit eines Erfolges (der eingetretenen Art) in nicht unerheblicher Weise erhöht worden sei. Den Unfallfolgen könne mithin nur ein solcher Erfolgseintritt zugerechnet werden, der nicht außerhalb jeden inneren Zusammenhanges mit den Unfallverletzungen stehe. Trete der Tod bei der Behandlung von Unfallfolgen hingegen durch Maßnahmen ein, die nicht im Zusammenhang mit den Verletzungen stehen - etwa durch einen Behandlungsfehler oder einen von außen eintretenden neuen Unfall -, sei diese Adäquanz zwischen Unfallverletzung und Tod nicht gegeben.
Diese Ausführungen stellen die Bewertung des angefochtenen Urteils, der Tod der Versicherten sei bedingungsgemäß infolge des Unfalles eingetreten, nicht in Frage. Dem Kläger ist zuzugeben, dass es für die bedingungsgemäße Unfallbedingtheit des Todes nicht genügt, dass der Tod conditio sine qua non für den Unfall war. Ebenso wie für die Begründung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung die körperliche Beeinträchtigung adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sein muss, greifen auch Risikoausschlüsse nur bei adäquatem Kausalzusammenhang ein. So hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden, für die Beurteilung, ob ein Gesundheitsschaden die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Folge einer Heilbehandlung sei, sei danach zu differenzieren, ob sich in dem Unfall eine solchen Behandlungen innewohnende Gefahr realisiert habe oder aber das allgemeine Lebensrisiko. Bestehe zwischen der Heilmaßnahme und dem Unfall nur ein zufälliger Zusammenhang und hätte das Ereignis ebenso gut im täglichen Leben...