Leitsatz (amtlich)

Die nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlte Kinderzulage kommt dem betreuenden Elternteil und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gleichermaßen zu Gute und ist daher in vollem Umfang nur zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes anzurechnen.

Eine Anrechnung der gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Haushaltszulage auf den Kindesbarunterhaltsbedarfs findet nicht statt.

 

Normenkette

BGB § 1612b Abs. 1, § 1612c; Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 67 Abs. 1 Buchst. a, b

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 06.07.2016)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 beginnend ab März 2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 430,35 EUR zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 für den Zeitraum September 2016 bis einschließlich Februar 2017 noch einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 135,61 EUR zu zahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2 beginnend ab März 2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 430,35 EUR zu zahlen.

4. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2 für den Zeitraum September 2016 bis einschließlich Februar 2017 noch einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 135,61 EUR zu zahlen.

5. Die weiter gehenden Unterhaltsanträge werden abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Verfahren zweiter und, insoweit in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016, auch für das Verfahren erster Instanz tragen die beiden Antragsteller zu je 15 % und der Antragsgegner zu 70 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 für das Verfahren zweiter und, insoweit in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016, auch für das Verfahren erster Instanz tragen dieser zu 30 % und der Antragsgegner zu 70 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2 für das Verfahren zweiter und, insoweit in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016, auch für das Verfahren erster Instanz tragen diese zu 30 % und der Antragsgegner zu 70 %.

IV. Der Verfahrenswert wird für die erste Instanz bis 17.12.2015 auf 19.125,96 EUR, vom 18.12.2015 bis 24.05.2016 auf 10.797,00 EUR und ab 25.05.2016 auf 18.901,05 EUR festgesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren wird der Verfahrenswert auf 9.945,52 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind die aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangenen minderjährigen Kinder des Antragsgegners. Die Beteiligten streiten über den ab Juni bzw. September 2015 geschuldeten Kindesunterhalt einschließlich eines geltend gemachten Mehrbedarfs für die nachmittägliche Betreuung der Antragsteller in Kindergarten bzw. Schule.

Die Mutter der Antragsteller arbeitet als Beamtin beim Europäischen..., der Antragsgegner als Beamter beim... des Europäischen ... Der Antragsgegner erzielt nach der zuletzt eingereichten Gehaltsbescheinigung im hier maßgeblichen Zeitraum ein Nettoeinkommen von (mindestens) rund 10.000 EUR/mtl. Ein Teilbetrag hiervon in Höhe von rund 550 EUR wird an die Mutter seines weiteren Sohnes L. ausgezahlt. Für L. zahlt er zudem einen darüber hinausgehenden Barunterhalt von 150,00 EUR/mtl.

Der Unterhalt der Antragsteller wurde zunächst durch einstweilige Anordnung des AG - Familiengericht - Koblenz vom 14.03.2013, Az. 202 F 6/13, festgelegt. Hiernach hatte der Antragsgegner an den am 23.02.2009 geborenen Antragsteller zu 1 insgesamt rund 548,00 EUR/mtl. und an die am 28.02.2010 geborene Antragstellerin zu 2 rund 638,00 EUR/mtl. zu zahlen. In der Folgezeit reduzierte der Antragsgegner seine Zahlungen bis einschließlich August 2016 auf einen monatlichen Gesamtunterhalt von 1.000 EUR für beide Kinder. Ab September 2016 passte er seine Unterhaltsleistungen sodann an die angefochtene Entscheidung an.

Im vorliegenden Unterhaltszeitraum besucht der Antragsteller zu 1 die...schule in Luxemburg, wobei für seine nachmittägliche Betreuung im Centre d' Etude im Schuljahr 2015/2016 ein Beitrag von 140,00 EUR zzgl. 70,74 EUR Verpflegungsgeld und im Schuljahr 2016/2017 ein Beitrag von 133,00 EUR zzgl. 70,74 EUR Verpflegungsgeld erhoben wurden. Die Antragstellerin zu 2 besuchte bis einschließlich August 2016 den Kindergarten (Garderie). Für ihre Betreuung fielen dort Kosten von 14...

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