Leitsatz (amtlich)
Bei den Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen in Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB oder § 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 4 StGB handelt es sich nicht um Vollstreckungskosten, mit denen der Verurteilte durch die Kostenentscheidung der Verurteilung belastet wäre. Allerdings hat er sie grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen.
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 28.10.2013) |
Tenor
Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse für die unter Ziffer 6 des Bewährungsbeschlusses der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach Koblenz vom 28. Oktober 2013 erteilte Bewährungsweisung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat gegen den Verurteilten durch Urteil vom 5. Dezember 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt (BewH BI. 1 ff.). Auf die beschränkte Berufung des früheren Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuz- nach durch Urteil vom 28. Oktober 2013 die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, nachdem der Verurteilte seit Juli 2013 eine stationäre Drogentherapie begonnen hatte (BewH BI. 8 ff.). Im Bewährungsbeschluss vom selben Tag (BewH BI. 14 f.) hat die Strafkammer dem Verurteilten vielfältige Weisungen erteilt, darunter diejenige, "sich sechsmal jährlich nach Bestimmung des Bewährungshelfers auf Kosten der Staatskasse Drogenscreenings zu unterziehen und die Ergebnisse schriftlich dem Bewährungshelfer zu überlassen" (Ziffer 6 des Bewährungsbeschlusses).
Auf Veranlassung der Bewährungshelferin bestellte das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach den Verurteilten für den 30. Januar 2014 zur Urinabgabe zwecks Durchführung eines Drogenscreenings ein (BewH Bl. 27). Der Verurteilte wurde positiv auf Amphetamine getestet (BewH BI. 28). Für die Untersuchung stellte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach dem Landgericht am 4. Februar 2014 einen Betrag von 78 Euro in Rechnung (BewH Bl. 20).
Die Strafrichterin des Amtsgerichts Bad Kreuznach legte die Sache der Bezirksrevisorin des Landgerichts Bad Kreuznach vor, weil das Amtsgericht den Auftrag nicht erteilt habe (BewH BI. 21). Die Vertreterin der Staatskasse hat daraufhin am 28. Februar 2014 Beschwerde gegen die unter Ziffer 6 des Bewährungsbeschlusses getroffene Anordnung eingelegt, dass die Kosten der durchzuführenden Drogenscreenings von der Staatskasse zu tragen sind. Sie erstrebt eine Abänderung der Anordnung zur Kostentragung dahingehend, dass der Verurteilte die Kosten nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen hat (BewH BI. 22).
Die Strafkammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10. März 2014 nicht abgeholfen, weil der Verurteilte seit Jahren von Arbeitslosengeld II lebe und an Diabetes und Bluthochdruck leide. Die Kostentragung für die Drogenscreenings belaste ihn daher unzumutbar (BewH BI. 23 f.).
Auch nach Erhalt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. April 2014, die die Beschwerde für unzulässig erachtet (BewH Bl. 31 f.), hält die Vertreterin der Staatskasse an ihrem Rechtsmittel fest (BewH BI. 34).
II.
Die gemäß § 305a Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil die Staatskasse nicht beschwerdeberechtigt ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, dass beschwerdeberechtigt prinzipiell die Verfahrensbeteiligten sind, denen das Gesetz nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 296, 298 StPO oder nach speziellen, ihre prozessrechtliche Stellung regelnden Vorschriften die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels gibt. Dies sind die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte (§ 296 Abs. 1 StPO), sein gesetzlicher Vertreter (§ 298 StPO), für den Beschuldigten sein Verteidiger, soweit nicht der ausdrückliche Willen des Beschuldigten entgegen steht (§ 297 StPO), der Verteidiger, soweit er eigene Rechte geltend macht (BGH NJW 1976, 1106; OLG Schleswig Sch1HA 1995, 7; OLG Hamburg MDR 1976, 246), der Privatkläger (§ 390 StPO), der Nebenkläger (§ 401 StPO), der Einziehungsbeteiligte (§ 433 Abs. 1 StPO) und die Vertreter einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die nach § 444 Abs. 1 StPO beteiligt ist (§ 444 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Bezirksrevisor ist nicht beschwerdeberechtigt, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse vor, wie es etwa in § 4 Abs. 3 JVEG der Fall ist (Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 27; Matt in LR, StPO, § 304 Rn. 49; Frisch in SK, 4. Aufl., § 304 Rn. 40).
Die Beschwerdeberechtigung der Staatskasse kann - entgegen der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse - auch nicht aus § 304 Abs. 2 StPO hergeleitet werden, wonach Zeugen, Sachverständige und andere Personen Beschwerde einlegen können, wenn sie durch Beschlüsse oder Verfügungen betroffen werde...