Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 11.05.1999; Aktenzeichen 40 F 256/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 11.5.1999 abgeändert.

Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird gemäß § 123 BRAGO auf 1.351,40 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.

Die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist aus dem Streitwert von 5.500,00 DM (Ehescheidung: 4.000,00 DM, elterliche Sorge: 1.500,00 DM) angefallen.

Durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 ist in § 613 Abs. 1 ZPO nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt worden, nach dem das Gericht im Scheidungsverfahren – wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind – die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge anhört. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO löst die Anhörung einer Partei nach § 613 ZPO eine Beweisgebühr aus, unabhängig davon, ob das Gericht damit die Klärung einer streitigen entscheidungserheblichen Tatsache bezweckt. Nach der Neufassung des § 613 Abs. 1 ZPO bedeutet dies, dass die Beweisgebühr sowohl aus dem Streitwert der Scheidung (§ 613 Abs. 1 Satz 1) als auch aus dem der elterlichen Sorge (§ 613 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen ist.

Dies ist vom Gesetzgeber auch so gewollt. Denn in der vom Kostenbeamten, vom Bezirksrevisor und vom Amtsgericht jeweils unvollständig zitierten BT-Drucksache 13/4899 Seite 161 heißt es hierzu wörtlich: „Die Erweiterung der richterlichen Anhörung um die elterliche Sorge begründet über die Gebühr nach § 31 Abs. 1. Nr. 3 BRAGO hinaus keine weiteren anwaltlichen Gebührenansprüche und erhöht auch den Streitwert des Verfahrens nicht.” Damit ist die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO für den Fall der Anhörung der Eltern nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch aus dem Streitwert der elterlichen Sorge erwachsen. Klargestellt werden sollte nur, dass dann, wenn die elterliche Sorge nicht als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen wird, bei der nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für diesen Fall vorgeschriebenen Anhörung der Eltern außer der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO keine Prozess- oder Verhandlungsgebühr aus dem Streitwert elterliche Sorge geltend gemacht werden kann.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Unterschriften

Hahn, Wolff, Darscheid

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392809

FamRZ 2000, 626

FuR 2000, 138

NJW-RR 2000, 887

JurBüro 1999, 469

Rpfleger 1999, 463

Streit 1999, 161

AGS 1999, 138

MittRKKöln 1999, 336

OLGR-KSZ 1999, 421

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