Leitsatz (amtlich)

Ein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann jederzeit auf Antrag seines Mandanten ohne Angabe von Gründen entpflichtet werden.

Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts kommt anschließend jedoch regelmäßig nur insoweit in Betracht, als der Staatskasse dadurch keine höheren Mehrkosten entstehen.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1; BRAO § 48 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler

 

Gründe

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Auch das Beschwerdevorbringen führt nicht dazu, dass der antragsgegnerseits vorgenommene Anwaltswechsel verfahrenskostenhilferechtlich zu billigen ist.

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Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin selbstverständlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen einen Anspruch auf Entpflichtung der ihr beigeordneten Rechtsanwältin hat. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt nur aus wichtigem Grund die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann, lässt auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Antragsrechts der Partei (bzw. des Beteiligten) keine Rückschlüsse zu. Denn eine Beiordnung kann nicht gegen deren Willen aufrechterhalten bleiben und aus Gründen der Rechtsklarheit kann hierüber auch durch Beschluss befunden werden (vgl. OLG Koblenz (15. ZivS.) FamRZ 1986, 375; OLG Nürnberg MDR 2003, 712; OLG Köln FamRZ 1992, 966 und LAG Hamburg Beschl. v. 28.4.2011 - 4 Ta 26/10 - Juris Tz. 12 sowie Hess. VGH NJW 2013, 3050; a.A.: OLG Zweibrücken JurBüro 1994, 749; OLG Brandenburg Beschl. v. 8.1.2001 - 9 WF 232/00 sowie OLG Rostock FamRZ 2003, 1938 und Zöller/Geimer ZPO, 30. Aufl. 2014 § 121 Rz. 34, die allein den Widerruf der dem beigeordneten Rechtsanwalt erteilten Prozess-/Verfahrensvollmacht für ausreichend erachten; insoweit nicht eindeutig wohl: BGH NJW 2014, 1539 und BVerwG Beschl. v. 9.8.2001 - 8 PKH 10/00, 8 C 20/00 - Juris). Nach erfolgter Entpflichtung kann der Antragsgegnerin ihr neuer Rechtsanwalt sodann auch insoweit beigeordnet werden, als der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstehen (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014 § 78 Rz. 28 m.w.N. sowie - auch zur Tenorierung - im Einzelnen: OLG Nürnberg, a.a.O.). Daher mag die Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht klarstellen, ob sie nun die Entpflichtung der ihr bisher beigeordneten Rechtsanwältin - nebst (gebührenmäßig) beschränkter Beiordnung ihres neuen Rechtsanwalts - beantragt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8032132

FamRZ 2015, 1923

MDR 2015, 1077

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