Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt von Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 11 O 387/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Koblenz vom 19.11.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
I. Der am 28.2.1980 geborene Kläger, der von Beruf gelernter Maurer ist, begehrt die Feststellung, dass seine am 8.11.1996 im Rahmen einer Lebensversicherung abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht und nicht durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 23.3.2001 (GA 52 f.) aufgelöst wurde. Er verlangt ferner Leistungen wegen eingetretener Berufsunfähigkeit. Der Kläger hatte in dem Antragsformular u.a. die Fragen nach bestehenden Gesundheitsstörungen, körperlichen oder geistigen Schäden, chronischen Leiden oder Unfallfolgen (Frage 4) und danach, ob in den letzten 5 Jahren Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte oder andere Behandler stattgefunden haben (Frage 5), jeweils mit „Nein” beantwortet.
Mit Schreiben vom 18.9.2000 (GA 46) machte der Kläger unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest von Dr. S. vom 30.3.2000 (GA 47), wonach er u.a. wegen Rückenproblemen seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne, Ansprüche aus der BUZ-Versicherung geltend. Ferner bezieht er sich auf weitere ärztliche Bescheinigungen seines Hausarztes B. vom 28.2.2001 (GA 51) und vom 2.4.2001 (GA 54).
Mit Schreiben vom 23.3.2001 (GA 52 f.) hat die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erklärt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe seine Gesundheitsstörungen nebst damit verbundenen Behandlungen nicht ordnungsgemäß angegeben und die entspr. Fragen wahrheitswidrig mit „Nein” beantwortet.
Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages habe der Versicherungsvermittler der Beklagten, der Zeuge B., ausgefüllt und fertig ausgedruckt zur Unterschrift vorgelegt, ohne die einzelnen Fragen durchgesprochen zu haben. Er, der Kläger, sei 1995 und 1996 wegen einer Blockierung im LWS-Bereich behandelt worden. Nach einer kurzen krankengymnastischen Behandlung seien die Beschwerden jedoch nicht mehr vorhanden gewesen. Diese Erkrankungen seien nicht von einer derartigen Bedeutung gewesen, dass sie nach Auffassung des Zeugen B. hätten angegeben werden müssen. Er sei seit dem 1.9.2000 berufsunfähig. Den erlernten Beruf als Maurer könne er aufgrund vorhandener Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht durch eine Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung der Beklagten, insb. nicht durch die mit Schreiben vom 23.3.2001 abgegebenen Erklärungen, beendet worden sei und unverändert mit einer Laufzeit hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung von 44 Jahren fortbestehe,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab September 2000 aus der in die Lebensversicherung einbezogenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einen Betrag i.H.v. monatlich 511,29 Euro, längstens bis zum 2.12.2040 zu zahlen, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von der Versicherungsbeitragspflicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung seit dem 1.9.2000 freizustellen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe wirksam den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände erklärt. Der Versicherungsagent B. habe die einzelnen Fragen des Antragsformulars dem Kläger gestellt und mit diesem durchgesprochen. Der Kläger habe wahrheitswidrig verschwiegen, dass er bereits seit März 1995 Rückenbeschwerden gehabt und er sich deswegen einer Serie von Behandlungen unterzogen habe. Der Kläger sei zudem im März 1995 und Juni 1995 wegen hypotoner Kreislaufregulationsstörungen bzw. einer allergischen Bronchitis behandelt worden. Bei diesen schwerwiegenden Erkrankungen und Behandlungen habe es sich um gefahrerhebliche Umstände gehandelt, die bei Kenntnis der Beklagten dazu geführt hätten, dass der Vertrag nicht bzw. nicht in der abgeschlossenen Form zustande gekommen wäre. Die Einschätzung des Klägers bzw. seines Hausarztes, dass es sich hierbei nicht um Gesundheitsstörungen handele oder die Beschwerden ohne Belang seien, sei unerheblich. Im Übrigen habe der Kläger die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen.
Das LG hat nach Beweiserhebung die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände bei Vertragsabschluss zu Recht von dem Vertrag (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) zurückgetreten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
II. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 3.7.2003 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortb...