Verfahrensgang
AG Neuwied (Aktenzeichen 17 F 59/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 25.07.2018 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 600 EUR festgesetzt.
3. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit der Antragsgegnerin am 30.07.2018 zugestelltem Teilbeschluss vom 25.07.2018 hat das Familiengericht diese verpflichtet, an den Antragsteller für die Monate September und Oktober 2013 aus übergegangenem Recht insgesamt 564,84 EUR Unterhalt nebst Zinsen zu zahlen sowie
"dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über ihr gesamtes in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2018 erzieltes Einkommen, und zwar durch Vorlage einer systematischen, verständlichen und lückenlosen Aufstellung der Einkünfte in den einzelnen Monaten, geordnet nach Brutto- und Nettobeträgen, einschließlich sämtlicher Zuwendungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Prämien etc. sowie einer Aufstellung der geleisteten Steuervorauszahlungen und einschließlich etwaiger erhaltener Steuererstattungen in den einzelnen Monaten."
Hiergegen hat die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten am 20.08.2018 beim Familiengericht vollumfänglich Beschwerde eingelegt und darüber hinaus um die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Dabei hat sie ausgeführt, dass der "Streitwert des Verfahrens ... mehr als 600 EUR" betrage sowie Sachantrag und Begründung der Beschwerde nebst der Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einem fristgerechten späteren Schriftsatz vorbehalten blieben.
Mit am 28.08.2018 zugestellter Verfügung hat der Senat Zweifel am Erreichen des Beschwerdewerts offenbart, weil bezüglich der Auskunftserteilung lediglich der nach § 20 JVEG zu bewertende Zeitaufwand und etwaige Kopierkosten anzusetzen seien. Während die Antragsteller Beschwerdezurückweisung beantragt hat, hat die Antragsgegnerin binnen der ihr zu dem vorgenannten Hinweis eingeräumten Stellungnahmefrist mit beim Senat unter Angabe des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schriftsatz ausgeführt, dass vorliegend nicht nur kopiert und abgewartet werden müsse, sondern Zeitaufwand auch durch die systematische Zusammenstellung entstehe. Zugrunde zu legen seien dafür 21 EUR pro Stunde gemäß § 21 JVEG und nicht nur 3,50 EUR gemäß § 20 JVEG. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berücksichtigten dabei einen Zeitaufwand von wenigstens fünf Stunden. Beachte man zusätzlich die anfallenden Kopierkosten und dass hier Auskunft für einen Zeitraum von fünf Jahren gefordert werde, liege der "Streitwert" für die Auskunft erheblich über 105 EUR. Zusammen mit der zuerkannten Zahlungsverpflichtung von 564,84 EUR plus "x Kopien" sei die geforderte Beschwer von 600 EUR weit überschritten.
Hierauf hat der Senat unter Hinweis auf BGH FamRZ 2017, 982 mitgeteilt, dass er an der Heranziehung von § 20 JVEG (und nicht § 22 JVEG) festhalte sowie auf die Bitte des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, ihm eine Begründungsfrist zu nennen, ausgeführt, dass § 65 FamFG vorliegend keine Anwendung finde, weswegen der Senat keine Frist zur Beschwerdebegründung setzen könne.
In der Folgezeit hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 20.09.2018 "Fristwahrend vorab per FAX" beim Familiengericht unter Angabe des Aktenzeichens des über den Teilbeschluss hinaus bei diesem noch anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens einen Schriftsatz vom gleichen Tage eingereicht. Am 26.09.2018 ist beim Familiengericht ein nahezu inhaltsgleicher Originalschriftsatz mit Datum 13.09.2018 eingegangen. Beide hat das Familiengericht
an den Senat weitergeleitet mit Eingang am 27.09.2018 bzw. 28.09.2018. In beiden vorgenannten Schriftsatzvarianten hat die Antragsgegnerin das Familiengericht um kurze Fristverlängerung zwecks weiteren Vortrags bis zum 27.09.2018 gebeten. Mit am 27.09.2018 bei diesem eingereichten Schriftsatz ist beim Familiengericht um Verlängerung dieser Frist bis 01.10.2018 nachgesucht worden. Den angekündigten weiteren Vortrag hat die Antragsgegnerin beim Familiengericht unter Angabe dessen Aktenzeichens am 30.09.2018 eingereicht. Nach Weiterleitung an den Senat ist dieser Schriftsatz hier am 05.10.2018 eingetroffen.
II. Die an sich nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da weder der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 EUR übersteigt noch das Familiengericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 1, 2 FamFG. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch nicht fristgerecht begründet worden, §§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG.
Während der Senat auf den erstgenannten Unzulässigkeitsgrund hingewiesen hatte, konnte nach nunmehr eingetretenem fruchtlosen Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist von einem weiteren Hinweis abgesehen werden, da das Rechtsmittel bereits infolge Nichterreichen der erforderlichen Beschwer zu verwerfen war.
1. Der Beschwerdewert ist in Ehe-...