Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch des Miterben auf erbrechtliche Auseinandersetzung bezieht sich auf den gesamten Nachlass. In der Regel kann keine Teilauseinandersetzung verlangt werden (in Anknüpfung an (OLG Rostock, Beschl. v. 27.3.2009 - 3 W 18/09, OLGReport Rostock 2009, 653 f. = FamRZ 2010, 329 f.; OLG Celle, Urt. v. 25.4.2002 - 22 U 99/01, OLGReport Celle 2003, 43 ff. = ZEV 2002, 363 f.)
2. Eine Teilauseinandersetzung kann nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden (in Anknüpfung an BGH NJW 1985, 51 f.; NJW 1963, 1611).
Normenkette
BGB § 2042 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 24.10.2012; Aktenzeichen 16 O 324/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister. Sie wurden neben der Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien jeweils zu 1/6 Erben ihres am 25.11.1998 in Koblenz verstorbenen Vaters, Paul Heinrich Moritz. Ein gemeinschaftlicher Erbschein wurde am 26.3.2001 (4a VI 227/07) vom AG Koblenz erteilt. (Anlage K 1, GA 4). Die Antragsteller begehren die Zustimmung zu einem erbrechtlichen Teilungsplan.
Das LG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.10.2012 (GA 57 ff.) mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer form-und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das LG hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Gemäß § 2042 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe die Erbauseinandersetzung verlangen. Zutreffend führt das LG aus, dass sich der Anspruch des Miterben auf Auseinandersetzung aus § 2042 BGB auf den gesamten Nachlass bezieht. In der Regel kann keine Teilauseinandersetzung verlangt werden (OLG Rostock, Beschl. v. 27.3.2009 - 3 W 18/09, OLGReport Rostock 2009, 653 f. = FamRZ 2010, 329 f.; OLG Celle, Urt. v. 25.4.2002 - 22 U 99(01 - OLGReport Celle 2003, 43 ff. = ZEV 2002, 363 f..; Bamberger/Roth-Lohmann, BGB Kommentar, 3. Aufl. 2012 § 2042 Rz. 9 = BeckOK/Lohmann, BGB, Stand 1.3.2011,. § 2042 Rz. 9; Staudinger-Werner, BGB Kommentar, 2010, § 2042 Rz. 30; MünchKomm/BGB-Ann, 5. Aufl. 2010, § 2042 Rz. 18 f.) Nur ausnahmsweise kann eine Teilauseinandersetzung verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden (BGH NJW 1985, 51 f.; NJW 1963, 1611; Bamberger/Roth-Lohmann, ebd; MünchKomm/BGB-Ann, ebd.).
Zutreffend stellt das LG fest, dass die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 19.10.2012, S. 3 (GA 39) selbst vorgetragen haben, dass der Nachlass nicht nur aus dem im Klageantrag ersichtlichen Guthaben bestanden habe, sondern dass darüber hinaus noch weitere Konten und Bargeld vorhanden gewesen seien. Zudem ergibt sich aus den zur Gerichtsakten überreichten Unterlagen, dass noch Nachlassverbindlichkeiten bestanden haben. So verweisen die Antragsgegner auf Steuerschulden der Eltern, die von ihnen übernommen worden seien.
Hierüber verhält sich der Teilungsplan nicht.
Eine gegenständliche Teilauseinandersetzung würde die Belange der Erbengemeinschaft und der Antragsgegner als Miterben unzumutbar beeinträchtigen.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Fundstellen
NJW 2013, 6 |
FamRZ 2014, 68 |
NJW-RR 2013, 584 |
ZEV 2013, 513 |
ZEV 2013, 8 |
ErbBstg 2013, 58 |
MDR 2013, 349 |
NJW-Spezial 2013, 135 |