rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe eidesstattlicher Versicherung in Verhandlung der einstw. Verfügung-Beweisgebühr. Kostenerstattung. Beweisgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Gibt im Einstweiligen Verfügungsverfahren eine Partei zu Protokoll eine eidesstattliche Versicherung ab, so erfällt dadurch nur dann eine Beweisgebühr, wenn das Gericht zuvor wenigstens eine stillschweigende Beweisanordnung getroffen hat. (Anschluss an OLG Hamburg JurBüro 1986, 565 und OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 225 gegen OLG München JurBüro 1992, 325 m.w.N.).

 

Normenkette

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 3 HO 56/00)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2000 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 2000 werden die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 2.906 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. Juni 2000 festgesetzt.

Der weitergreifende Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 1.425 DM) hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hatte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entsprochen und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. In diesem Termin wies der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen die Parteien darauf hin, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung – weil auf Erfüllung gerichtet – unzulässig sei (Blatt 156 R GA). Dementsprechend ist der Antrag durch Urteil vom 16. Juni 2000 kostenpflichtig zurückgewiesen worden.

Da der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung das tatsächlichen Vorbringen eines zuvor eingereichten Schriftsatzes eidesstattlich versichert hatte, meldete die Antragsgegnerin im Kostenfestsetzungsverfahren eine Beweisgebühr an.

Diesem Antrag hat das Landgericht durch den nunmehr angefochtenen Beschluss entsprochen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, in der Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung liege eine schlüssige Beweisanordnung.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die eidesstattliche Versicherung sei nicht erforderlich und auch nicht gerichtlich angeordnet gewesen. Vielmehr habe die Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung dem Gericht „geradezu aufgedrängt”. Dementsprechend sei die Glaubhaftmachung für die gerichtliche Entscheidung auch ohne jede Bedeutung gewesen.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Die Festsetzung einer Beweisgebühr musste unterbleiben, weil eine derartige Gebühr nicht entstanden ist.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt eine volle Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren (Beweisgebühr).

Für das einstweilige Verfügungsverfahren ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte eidesstattliche Versicherung Beweisaufnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1985 – 14 W 400, 412/85 – Juristisches Büro 1986, 71 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Auch wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, im Verfahren der einstweiligen Verfügung liege in der Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung zu Protokollimmer eine Beweiserhebung, weil die gerichtliche Beweisanordnung in der Protokollierung zu sehen sei (HansOLG Hamburg in Juristisches Büro 1981, 1183 f und OLG München in Juristisches Büro 1992, 324, 325 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Danach hätte die Rechtspflegerin auch im vorliegenden Fall zu Recht eine Beweisgebühr festgesetzt.

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluß vom 18.8.1980 – 21 W 41/80 – Juristisches Büro 1981, 224, 225) die Ansicht, durch eine mündlich zu Protokoll erklärte eidesstattliche Versicherung entstehe die Beweisgebühr nur dann, wenn die Erklärung und deren Protokollierung auf einer – ausdrücklichen oder stillschweigenden – Beweisanordnung des Gerichts beruhe. Auf die veröffentlichten Gründe dieser Entscheidung wird statt Wiederholung verwiesen.

Der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist – jedenfalls im vorliegenden Fall – wegen der besonderen Gegebenheiten des Sachverhalts zu folgen.

Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen und der dienstlichen Stellungnahme des streitentscheidenden Richters steht für den Senat fest, dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung bereits vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung deutlich gemacht hatte, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung – da auf Erfüllung gerichtet – unzulässig sei. Bei dieser Sachlage war eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin nicht veranlasst.

Damit ist jedoch entscheidend noch nichts gewonnen, weil auch die überflüssige gerichtliche Beweisanordnung und -erhebung die Gebühr des § 31 Abs. ...

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