Leitsatz (amtlich)
Verbleibt ein Unfallfahrzeug in Folge gescheiterter Verkaufsverhandlungen zwischen dem Eigentümer und der Reparaturwerkstatt jahrelang auf dem Werkstattgelände, ist ein Standgeldanspruch der Werkstatt auch dann nicht auf 9 Tage begrenzt, wenn zu einem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch erfolgversprechend erschienen, seitens der Werkstatt in Aussicht gestellt wurde, nur für 9 Tage Standgeld zu berechnen.
Die Werkstatt darf ihrerseits aber Standgeldkosten nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten von vornherein auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges begrenzt.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 609/13) |
Tenor
I. Der Senat hat die Sache beraten, vermag sich danach aber der landgerichtlichen Entscheidung nicht in vollem Umfange anzuschließen.
Anders als das LG sieht der Senat einen Anspruch der Klägerin auf Standgeld hier nicht als durch die Beendigung des Verwahrvertrages begrenzt an. Selbst wenn die Vereinbarung über ein vertragliches Entgelt bereits Anfang April 2010 geendet haben sollte, ist der Beklagte - indem er eine Rücknahme des Fahrzeuges verweigert hat - zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Rücknahmeverpflichtung in Verzug geraten, so dass er unter Schadensersatzgesichtspunkten Ersatz in Höhe des ursprünglich vereinbarten bzw. eines angemessenen Standgeldes geschuldet hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 696 Rn. 1).
Dass die Klägerin grundsätzlich nur gegen Zahlung von Standgeld bereit war, das Fahrzeug auf ihrem Grundstück zu belassen, war dem Beklagten bekannt und bewusst. Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien - wie von der Zeugin T. bekundet - über eine Begrenzung dieses Standgeldes auf 9 Tage gesprochen haben. Nach den Schilderungen der Zeugin T. soll diese Absprache nämlich an jenem Tag getroffen worden sein, als das Fahrzeug eben diese neun Tage bereits bei der Klägerin gestanden hatte und man sich - zumindest grundsätzlich - über einen Verkauf des Fahrzeugs zum Restwert durch den Beklagten an die Klägerin verständigt hatte. Vor diesem Hintergrund konnten die Zeugin wie auch der durch sie vertretene Beklagte eine eventuelle Zusage der Klägerin, Standgeld nur für neun Tage zu berechnen, nicht als Zusage für die Ewigkeit verstehen, sondern nur als Verzicht der Klägerin auf Standgeld für jene wenigen Tage, die die Zeugin bei dem zu erwartenden Fortgang der Ereignisse benötigen werde, um die Vertragsunterschrift des Beklagten zu erhalten und den unterschriebenen Vertrag nebst der an die Klägerin zu überlassenden Fahrzeugpapiere zu übersenden. Bei einem Unfallereignis am 15.3.2010, muss das von der Zeugin auf neun Tage später datierte Gespräch somit am 24.3.2010 stattgefunden haben, so dass spätestens eine Woche später, nämlich am 31.3.2010 mit einem Eingang sämtlicher Papiere bei der Klägerin zu rechnen gewesen wäre. Allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte somit auf die von der Zeugin bekundete Begrenzung der Standgeldkosten vertrauen, so dass bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Rücksendung des Vertragsformulars mit Schreiben vom 6.4.2010 weiteres Standgeld angefallen war und die von der Zeugin handschriftlich in den Vertrag ergänzte Regelung sich als unzutreffend erwies.
Die Klägerin hat danach zurecht in dem übermittelten Kaufvertragsformular eine Ablehnung ihres Vertragsangebots und Unterbreitung eines abgeänderten Vertragsangebots durch den Beklagten gesehen, welches sie ihrerseits abgelehnt hat. Ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zwischen den Parteien ist demnach nicht zustande gekommen. Andererseits standen der Klägerin spätestens seit dem 31.3.2010 wieder laufende Ansprüche auf Standgeldkosten zu.
Diese Standgeldkosten durfte die Klägerin aber nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch war unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 BGB) von vornherein auf den von den Parteien einvernehmlich mit 1.140 EUR angegebenen (Rest-)Wert des Fahrzeuges begrenzt. Dieser Wert war nach rund einem halben Jahr durch die aufgelaufenen Standkosten verzehrt, was der Klägerin eine ausreichende Überlegungsfrist einräumte, innerhalb derer sie sich über einen geeigneten Weg zur Entfernung des Fahrzeugs des Beklagten hätte schlüssig werden können. Als solcher Weg bot sich die Zwangsversteigerung des Fahrzeugs wegen Annahmeverzuges des Beklagten und die Hinterlegung des Erlöses an (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1969, 219).
Die Berufung der Klägerin verspricht danach in geringem Maße Erfolg, während die Berufung des Beklagten zurückzuweisen sein wird. Berücksichtigt man weiter, dass der Restwert des Fahrzeugs durch die Standdauer sich weiter reduziert haben wird und zwischenzeitlich auf das Niveau anfallender Entsorgungskosten gesunken sein dürfte, erscheint dem Senat eine vergleichsweise Verständigung der Parteien auf Grundlage folgenden Vorschlags sinnvoll:
1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin 1.140 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21...