Leitsatz (amtlich)
Schließt ein Zivilpatient einen Vertrag zur stationären Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus, werden die nicht in den Vertrag einbezogenen, gleichwohl aber vom Dienstherrn zur Vertragserfüllung herangezogenen Sanitätsoffiziere kraft ihres Nebenamtes tätig. Ihnen kommt daher der Haftungsausschluss des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute.
Die dem Soldatengesetz unterfallenden Sanitätsoffiziere der Bundeswehr sind Beamte i.S.v. § 839 BGB ( Abweichung von Landgericht Berlin in MedR 2004, 449 - 451 ).
Normenkette
GG Art. 34; BGB § 823; BNV § 1; AVB § 14; BwKrhs; BMinV
Tenor
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren versagt.
Gründe
Die beabsichtigte Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg, der Prozesskostenhilfeantrag daher mangels Erfolgsaussicht der geplanten weiteren Rechtsverfolgung abzulehnen.
Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin schloss 2003 und 2004 Verträge über stationäre Behandlungen mit dem am Verfahren nicht beteiligten Bundeswehrzentralkrankenhaus in K.. Diesen Verträgen lagen jeweils die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Behandlung von Zivilpatienten in Bundeswehrkrankenhäusern - (AVB - BwKrhs)" zugrunde. Die Behandlungen erfolgten nach dem Klagevorbringen durch die beiden beklagten Ärzte, deren Rechtsstellung im Dienstrang eines Oberstarztes ( Beklagter zu 1 ) und Oberfeldarztes ( Beklagter zu 2 ) sich unter anderem nach dem Soldatengesetz richtet.
Unter Hinweis darauf hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, beide Beklagten seien zwar keine Beamten i.S.v. § 839 BGB. Auf Soldaten müsse die Vorschrift jedoch entsprechend angewendet werden. Die Klägerin habe mit dem gegen das Bundeswehrzentralkrankenhaus gerichteten Anspruch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit. Daher könnten die beiden beklagten Sanitätsoffiziere derzeit nicht in Anspruch genommen werden ( § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ).
Das dagegen beabsichtigte Rechtsmittel erscheint aussichtslos, weil das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden hat.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 um Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das am Rechtsstreit erster Instanz nicht beteiligte Bundeswehrzentralkrankenhaus nachgesucht hat, sieht der Senat in dem späteren Schriftsatz vom 17. Februar 2010 eine Antragsrücknahme. Zumindest aus dem Gesamtzusammenhang dieses Schriftsatzes ergibt sich, dass ein Anspruch gegen das Bundeswehrzentralkrankenhaus im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden soll.
Der Schriftsatz vom 17. Februar 2010 ist auch insoweit nicht zweifelsfrei formuliert, als dort erstmals davon die Rede ist, die Berufung ( Hervorhebung durch den Senat ) richte sich gegen die Dres. med. K. und S.. Demgegenüber war im ersten der beiden auf den 11. Februar 2010 datierten Schriftsätze lediglich von einem Prozesskostenhilfeantrag für eine Berufung die Rede.
Dem Schriftsatz vom 17. Februar 2010 war indes ein ( auf den 11. Februar 2010 rückdatierter ) zweiter Schriftsatz ( Bl. 138 ff GA ) beigefügt, in dem einerseits nur die Dres. med. K. und S. als Anspruchsgegner bezeichnet sind und andererseits davon die Rede ist, es werde um Prozesskostenhilfe für eine Berufung nachgesucht.
Dieses perplexe Gesamtvorbringen interpretiert der Senat dahin ( § 133 BGB ), dass die Klägerin noch kein Rechtsmittel eingelegt, sondern lediglich Prozesskostenhilfe für eine Berufung beantragt hat. Diesem Antrag kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
Die Beklagten haben in erster Instanz gerügt ( Klageerwiderung vom 12. Mai 2009 Seite 1 - Bl. 46 GA ), die Klage sei "bereits unschlüssig". Dem hat das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Beachtung geschenkt. Obwohl der Senat - wie weiter unten noch aufgezeigt wird - die Rechtsansicht des Landgerichts, dass beide beklagten Sanitätsoffiziere nicht persönlich haften, jedenfalls im Ergebnis teilt, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch aus tatsächlichen Gründen schon nach ihrem eigenen Vorbringen weit überwiegend nicht zu. Insoweit ist zu sehen:
Eine vertragliche Haftung der beiden in Anspruch genommenen Ärzte kommt nicht in Betracht. Die Behandlungsverträge wurden ausschließlich mit dem Bundeswehrzentralkrankenhaus geschlossen.
Bei der demnach allein zu erwägenden deliktischen Haftung ( §§ 823 ff BGB ) der beiden beklagten Ärzte ist der Klägerin anscheinend aus dem Blick geraten, dass der Beklagte Dr. S. Mitte 2003 bei dem Bundeswehrzentralkrankenhaus ausgeschieden ist und daher an den nachfolgenden Behandlungen nicht mehr beteiligt war. Weshalb er gleichwohl auch für nachfolgende Versäumnisse, Verzögerungen und Fehlbehandlungen haften soll, erschließt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht; die Klage ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen unschlüssig.
Gleiches gilt, soweit die Klägerin den Beklagten Dr. K. für behauptete ärztliche und sonstige Fehler bei den Behandlungen im Jahr 2003 in Anspruch nimmt. Ein Fehler bei der "zunächst ambulanten" Behandlung durch Dr. K. ( Klageschrift vom...