Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 27.01.2014)

AG Neuwied (Entscheidung vom 25.06.2013)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 2014 mit den Feststellungen im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch Urteil vom 25. Juni 2013 hat das Schöffengericht des Amtsgerichts Neuwied den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt.

Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht in geschlossener Darstellung folgende Feststellungen getroffen (UA S. 3):

"Am 17.10.2012 war der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten M. in N. unterwegs. Auf dem Gelände der Raststätte F. begaben sich der Angeklagte im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten M. zu verschiedenen Lkws und schlitzten jeweils die Planen auf um nach stehlenswerten Gütern zu suchen. Am türkischen Lkw mit dem Kennzeichen ... wurden sie fündig. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken wurde kurz nach Mitternacht auch diese Ladeplane aufgeschlitzt, anschließend die die Klappe sichernde Plombe entfernt. Aus dem Lkw entnahmen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte mindestens 25 Kisten mit Bekleidung, wobei der Wert des Inhaltes der Kisten auf durchschnittlich 200,00 Euro pro Kiste geschätzt wurde. 25 Kartons wurden von den beiden sodann vom Lkw weggebracht, - nach unwiderlegter Einlassung - in einem Gebüsch abseits des Parkplatzes zum Abtransport zwischengelagert.

Weitere 4 Kartons der Ladung standen zum Abtransport bereit. Durch Bewegungen im Laster wurde der Fahrer des Lkws, der Zeuge P. geweckt. Als dieser nach Hilfe rief, flüchten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte, begaben sich zunächst zurück zur Raststätte.

Durch die hinzugerufene Polizei konnten sowohl der Angeklagte O. als auch der gesondert Verfolgte wenig später vorläufig festgenommen werden. Am nächsten Tag wurden sie freigelassen."

Der durch die Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten M. nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten folgend, wonach sie die Beute am nächsten Tag nicht mehr in dem Gebüsch vorgefunden hätten und deshalb ohne sie weggefahren seien (UA S. 4), hat das Schöffengericht - wenn auch systemwidrig innerhalb der Strafzumessungserwägungen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 2) - folgende weitere Feststellung getroffen (UA S. 4):

"Zugunsten des Angeklagten war auch zu werten, zumindest zu seinen Gunsten nicht auszuschließen, dass sie die Beute verloren."

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2013 hat sie das Rechtsmittel begründet und gleichzeitig ausdrücklich auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Ziel des Rechtsmittels war ausschließlich die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, weil die Tat - wovon auch das Schöffengericht ausgegangen war - in laufender Bewährungszeit aus einer Reststrafaussetzung begangen worden sei und deshalb nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorlägen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB).

Die Berufungskammer hat die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung für wirksam erachtet. Mit Urteil vom 27. Januar 2014 hat sie das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung entfällt.

Die Strafkammer hat die erstinstanzlich in geschlossener Darstellung getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch und die erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen, darunter den vom Schöffengericht nicht auszuschließenden Verlust der Beute, in ihrem Urteil mitgeteilt. Sie hat grundlegend neue eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und den seiner Verurteilung durch das Landgericht Würzburg vom 5. März 2010 wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zugrundeliegenden Sachverhalten sowie den der Reststrafaussetzung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 2011 ab dem 3. Dezember 2011 zugrundeliegenden Erwägungen getroffen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB hat sie trotz aufgezeigter Anhaltspunkte für einen ernsthaften Neuanfang des Angeklagten ohne Straftaten gestützt auf folgende Erwägungen verneint (UA S. 13):

"Dieser Eindruck wird dadurch nachhaltig beeinträchtigt, dass der Angeklagte in der vor der Kammer...

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