Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2, § 719 Abs. 1, § 769 Abs. 1, § 793

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 05.04.2006; Aktenzeichen 3 O 60/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars M.D. aus A. (UR-Nr. 1031/2005) gegen Sicherheitsleistung durch Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 5.4.2006 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.4.2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 370.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger sind nach einem Grundstückskauf vom Beklagten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24.6.2005 Miteigentümer zu je ein halb der im Grundbuch von S. Bl. 2542 laufende Nrn. 1 und 2 eingetragenen Grundstücke; die Klägerin ist ferner Alleineigentümerin der im Grundbuch von R. Bl. 445 laufende Nrn. 5 bis 7 eingetragenen Grundstücke. Der Beklagte betreibt aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Notars M.D. aus A. (UR-Nr. 1031/2005) die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger wegen einer Hauptforderung i.H.v. 1.850.000 EUR nebst Zinsen. Das AG Bad Kreuznach hat deshalb die Zwangsversteigerung der genannten Grundstücke angeordnet. Zudem ist eine Pfändung von Bankkonten der Kläger erfolgt. Dagegen richtet sich die auf die Behauptung einer Stundungsabrede gestützte Vollstreckungsabwehrklage der Kläger, die zugleich unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Zeugen A. den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt haben. Der Beklagte tritt der Klage mit dem Vortrag entgegen, die Behauptung der Stundungsabrede treffe nicht zu; vielmehr sei er von der Klägerin zu 1) mit Hinweisen auf laufende Finanzierungsgespräche bei Banken vielfach durch Schreiben und E-Mails vertröstet worden, obwohl er selbst dringend auf die Zahlung des Grundstückskaufpreises angewiesen sei.

Das LG hat durch Beschluss vom 5.4.2006 die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars M.D. aus A. (UR-Nr. 1031/2005) einstweilen bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache gegen Erbringung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 1.850.000 EUR nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO eingestellt und angeordnet, dass die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen nach Erbringung der Sicherheitsleistung durch die Kläger aufzuheben seien. Die Sicherheitsleistung in Höhe nur der Hauptforderung hat es für angemessen erachtet, weil die Kläger bereits Leistungen erbracht hätten, so dass nicht auch wegen der Zinsen und Kosten eine weiter gehende Sicherheitsleistung erforderlich sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde des Beklagten, die auf das Verteidigungsvorbringen gegen die Vollstreckungsabwehrklage Bezug nimmt. Zugleich hat der Beklagte darum gebeten, die Entscheidung möge aufgehoben werden, auch wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt sei.

Das LG hat durch Beschluss vom 27.4.2006 den Antrag auf Abänderung seiner Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abgelehnt und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat darauf verwiesen, dass der Kläger die Zwangsvollstreckung mangels Sicherheitsleistung durch die Kläger weiter betreiben dürfe; dadurch werde seinem Interesse angemessen Rechnung getragen. Er habe andererseits nicht konkret dargelegt, welche Hindernisse ihm die angefochtene Entscheidung derzeit bei der Zwangsvollstreckung bereite. Über die Frage einer Stundungsvereinbarung der Parteien müsse voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Beweis erhoben werden. Unter diesen Umständen komme eine Abänderung der Entscheidung nicht in Betracht.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist jedenfalls unbegründet.

1. Ob das Rechtsmittel nach § 793 ZPO zulässig ist, kann offen bleiben.

Die sofortige Beschwerde findet nach h.M. gegen einen Beschluss gem. § 769 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht statt. Sie ist danach wegen der gleichen Interessenlage wie im Fall des § 719 Abs. 1 ZPO analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen (BGH v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 ff. = BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137; OLG Bremen v. 31.5.2005 - 2 W 39/05, MDR 2006, 229 = OLGReport Bremen 2005, 591; OLG Frankfurt v. 29.8.2002 - 26 W 102/02, OLGReport Frankfurt 2004, 102 = NJW-RR 2003, 140; KG KGReport Berlin 2005, 970 ff.; OLG München, Beschl. v. 20.5.2005 - 21 W 1548/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.1.2006 - 14 WF 10/06; LAG Rh.-Pf., Beschl. v. 25.11.2005 - 2 Ta 269/05; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 769 Rz. 13).

Dagegen bestehen jedoch Bedenken aufgrund des rechtss...

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