Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung über die Vornahme der Bestattung steht dem nach dem Willen des Verstorbenen mit der Totenfürsorge Betrauten zu. Der danach Totenfürsorgeberechtigte ist auch verpflichtet, für die Beerdigung zu sorgen und hierfür die Kosten zu tragen.
2. Der Totenfürsorgeberechtigte kann die Kosten der Erstattung mangels Beitreibungsmöglichkeit dieser von dem Erben von Angehörigen des Verstorbenen, die nicht ebenfalls totenfürsorgeberechtigt sind, nur nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen erlangen.
Normenkette
BGB §§ 670, 677, 683, 1601, 1615 Abs. 2
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Trier vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.692,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerinnen einen Erstattungsanspruch für Kosten geltend, die ihm in Zusammenhang mit der Beerdigung der gemeinsamen Mutter entstanden sind.
Die Beteiligten sind Geschwister, deren Mutter am ...09.2015 verstorben ist. Eine weitere Schwester der Beteiligten ist am Verfahren nicht beteiligt. Bereits mehrere Jahre vor ihrem Tod bestand zwischen den Antragsgegnerinnen und ihrer Mutter und auch zu dem Antragsteller keinerlei Kontakt mehr. Alle Beteiligten schlugen die Erbschaft aus.
Nach dem Tod der Mutter übernahm der Antragsteller die Organisation und die Durchführung der Beerdigung. Hierbei entstanden folgende Kosten, die von dem Antragsteller getragen wurden:
Rechnung Bestattungsinstitut
3.138,64 Euro
Verwaltungsgebühren Friedhofsverwaltung
134,- Euro
Kosten Traueranzeige
112,34 Euro
Summe
3.384,98 Euro
Mit Schreiben vom 19.10.2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerinnen erfolglos auf, jeweils einen Anteil von 1/4, mithin 846,25 Euro, zu erstatten.
Die Antragsgegnerin zu 1) verfügt über ein monatliches Erwerbseinkommen von 304,- Euro. Von dem in Ihrem Haushalt lebenden Vater erhält sie für Kost und Logis monatlich 300,- Euro. Ihr Ehemann bezieht ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1.893,- Euro. Darlehensverbindlichkeiten werden in Höhe von 237,75 Euro und weiteren 495,- Euro beglichen. Ein weiterer Kreditvertrag wird mit monatlich 150,30 Euro bedient. Die Antragsgegnerin zu 1) ist bei der Firma O. Sammelbestellerin, sie leistet auf Rechnungen monatlich 238,03 Euro.
Die Antragsgegnerin zu 2) verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft in Höhe von 374,55 Euro. Ihr Ehemann verfügt über ein Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich höchstens 2.299,80 Euro. Der Elternbeitrag für eine Kindertagesstätte beläuft sich auf 82,- Euro. Daneben zahlt die Antragsgegnerin zu 2) gemeinsam mit ihrem Ehemann auf ein Darlehen monatlich 227,- Euro. Auch die Antragsgegnerin zu 2) ist Sammelbestellerin bei der Firma O. und zahlt auf laufende Rechnungen monatlich 160,- Euro.
Der Antragsteller ist der Ansicht,
die Antragsgegnerinnen seien als Kinder der Verstorbenen verpflichtet, sich an den durch die Beerdigung entstandenen Kosten zu beteiligen. Die Kosten, die den Antragsgegnerinnen in Zusammenhang mit ihren Eigenschaften als Sammelbestellerinnen entstehen, seien unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Erstinstanzlich hat der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerinnen zur Zahlung von jeweils 846,25 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.11.2015 zu verpflichten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Trier hat mit Beschluss vom 20.03.2017 den Antrag abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB sei nicht gegeben, da der Antragsteller kein fremdes Geschäft der Antragsgegnerinnen, sondern ein eigenes geführt habe. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Bestattungsgesetzes stelle eine Norm der Gefahrenabwehr dar. Für die privatrechtliche Bewertung sei auf das Totenfürsorgerecht abzustellen, für das der Wille des Verstorbenen maßgeblich sei. Die Mutter der Beteiligten habe den Willen gehabt, dass der Antragsteller, ggf. mit seiner nicht am Verfahren beteiligten Schwester, die Totenfürsorge ausüben sollte. Hierfür spreche, dass zwischen den Antragsgegnerinnen und der Mutter seit Jahren kein Kontakt bestanden habe, dass die Modalitäten der Bestattung mit dem Antragsteller, nicht hingegen mit den Antragsgegnerinnen besprochen worden seien und dass die Antragsgegnerinnen auch in der Todesanzeige keine Erwähnung gefunden hätten.
Ein Anspruch aus § 1615 Abs. 2 BGB bestehe nicht, weil die Antragsgegnerinnen nicht leistungsfähig seien.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss Bl. 129 d.A. Bezug genommen.
Gegen den am 22.03.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21.04.2017 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter, vertieft seinen dortigen Vortrag und trägt vor,
die Beteiligten wie auch die weitere Schwester seien zu gleichen Teilen ...