Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers
Normenkette
FGG §§ 19, 50
Verfahrensgang
AG Wittlich (Beschluss vom 30.06.2003; Aktenzeichen 8 F 273/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Wittlich vom 30.6.2003 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Wittlich vom 11.7.2003 wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Wittlich vom 18.7.2003 wird als unzulässig verworfen.
4. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner.
5. Der Wert der Beschwerdegegenstände wird wie folgt festgesetzt:
a) 9 WF 712/03 und 9 WF 713/03 jeweils 1.000 Euro,
b) 9 UF 489/03 insgesamt 2.000 Euro (Verfahrenspflegerbestellung 1.000 Euro, Umgang 1.000 Euro).
6. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., W., bewilligt. Die Zahlung von Raten wird nicht angeordnet.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der Kinder C., T. und F.T., die sich derzeit in der Obhut der Antragstellerin befinden. Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet sind, haben eine gemeinsame Sorgeerklärung für die Kinder nach §§ 1626a ff. BGB abgegeben. Die Antragstellerin begehrt im Hauptverfahren die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder auf sich allein.
Mit Beschluss vom 30.6.2003 hat das FamG im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin übertragen. Mit Beschluss vom 11.7.2003 hat es unter Abänderung der Entscheidung vom 30.6.2003 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Erziehung, insb. zur Teilnahme an einem Hilfeplan, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Jugendamt B.-W. übertragen. Schließlich hat das FamG mit Beschluss vom 18.7.2003, ebenfalls durch einstweilige Anordnung, für die Kinder einen Verfahrenspfleger bestellt und die Umgangskontakte zwischen ihnen und dem Antragsgegner ausgesetzt.
Gegen alle Entscheidungen richten sich die Beschwerden des Antragsgegners. Diese bleiben ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.6.2003 ist zwar nach §§ 621g, 620c S. 1, 567 ZPO statthaft und auch i.Ü. formell ordnungsgemäß eingelegt. Sie ist jedoch unzulässig, weil für eine Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 16.7.2003 ausdrücklich betont, dass sich seine Beschwerde weiterhin auch gegen die Entscheidung vom 30.6.2003 richte. Da diese aber inzwischen durch den Beschluss vom 11.7.2003 abgeändert war, kommt insofern allenfalls ein Feststellungsbegehren in Betracht, dass die Entscheidung rechtswidrig war. Hierfür ist aber weder ein Interesse dargelegt noch ersichtlich.
2. Auch die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.6.2003 (einstweiliger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf das Jugendamt) bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar nach den §§ 621g, 620c ZPO statthaft und auch i.Ü. zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Da die Beteiligten sich über den Aufenthalt der Kinder nicht zu einigen vermögen, bis das FamG über den Antrag der Antragstellerin, ihr die elterliche Sorge allein zu übertragen, entscheiden kann, war eine einstweilige Anordnung nach § 621g ZPO geboten. Eines entspr. Antrags hierfür bedarf es nicht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621g Rz. 3). Wie das FamG ist der Senat der Auffassung, dass dem Begehren des Antragsgegners, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, nicht entsprochen werden kann. Das dient bei vorläufiger Bewertung nicht dem Kindeswohl. Der Antragsgegner hat nicht die notwendige Zeit für die Betreuung der Kinder. Er will sie deshalb ggf. mit Hilfe Dritter betreuen. Das räumt er auch ein. In seiner Beschwerdeschrift vom 24.7.2003 führt er aus, die Kinder sollten ihren Aufenthalt auf jeden Fall bei der Mutter haben. Diese würde eine Trennung von ihnen nicht verkraften. Da die Kindesmutter aber möglicherweise nicht in der Lage sei, die Kinder in vollem Umfange ordnungsgemäß zu erziehen, sollte sie eine Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt erhalten. Erst wenn all dies nichts nütze, sei er bereit, die Kinder zu sich zu nehmen und diese dann unter Zuhilfenahme seiner Lebensgefährtin bei sich aufwachsen zu lassen.
Deshalb legt der Senat sein Beschwerdebegehren dahin aus, dass er das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder innehaben möchte, damit er es in der Weise ausüben kann, dass die Kinder Aufenthalt bei der Antragstellerin so lange nehmen, wie sie in seinen Augen die Kinder ordnungsgemäß betreut und richtig erzieht. Das Jugendamt hält der Beschwerdeführer für ungeeignet, da es sein Recht, den Aufenthalt zu bestimmen, nicht ausübe. Die Antragstellerin mache, was sie wolle.
In diesem Sinne kann hier jedoch nicht verfahren werden. Zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin bestehen tiefgreifende Differenzen. Die A...