Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Festsetzung im vereinfachten Verfahren. Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Leitsatz (redaktionell)
Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann der Einwand der Erfüllung nicht erstmalig in der Beschwerdeinstanz erhoben werden. Die Beschwerde kann auf diese neue Einwendung nicht gestützt werden. Dem Unterhaltsschuldner verbleibt insoweit nur die Möglichkeit der Abänderungsklage nach § 654 ZPO.
Normenkette
ZPO § 648 Abs. 2, § 652 Abs. 2, § 654
Verfahrensgang
AG Westerburg (Beschluss vom 16.09.2004; Aktenzeichen 41 FH 19/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerburg vom 16.09.2004 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.032,– EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 652, 569 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist schon nicht zulässig.
Nach § 652 Abs. 2 ZPO kann der Unterhaltsschuldner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger mit der sofortigen Beschwerde nur rügen: die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 648 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), eine fehlerhafte Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 648 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO), die Zurückweisung von zulässig erhobenen Einwendungen (§ 648 Abs. 2 ZPO) sowie eine unrichtige Kostenentscheidung oder -festsetzung.
Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde vorliegend allein darauf, in der Vergangenheit seinen monatlichen Unterhaltsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen zu sein. Der Erfüllungseinwand ist eine Einwendung im Sinne von § 648 Abs. 2 ZPO. Einen solchen Einwand kann der Antragsgegner mit der Beschwerde nur dann erheben, wenn er bereits in erster Instanz erklärt hatte, wie weit er künftig zur Unterhaltsleistung bereit ist, und wenn er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet hatte (§ 648 Abs. 2 S. 1 ZPO); weiter muss er bereits vor dem Amtsgericht erklärt haben, inwieweit er in der Vergangenheit geleistet hat (§ 648 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Erklärungen zu letzterem hat der Antragsgegner zwar inzwischen abgegeben, aber erstmals mit Schriftsatz vom 08.10.2004 im Beschwerdeverfahren. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht ist er, obwohl ihm der Antrag des Antragstellers am 21.05.2004 zugestellt worden war, bis zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 30.09.2004 nicht tätig geworden. In der Beschwerdeinstanz kann der Erfüllungseinwand aber nicht erstmals erhoben werden, die Beschwerde kann auf diese neue Einwendung nicht gestützt werden (§§ 652 Abs. 2 S. 2, 648 Abs. 2 ZPO). Dem Antragsgegner bleibt insoweit nur die Möglichkeit der Korrekturklage nach § 654 ZPO.
Die Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Unterschriften
Wolff
Fundstellen