Verfahrensgang
AG Cochem (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen 4b F 231/04) |
AG Cochem (Aktenzeichen 4b F 231/04 EA) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 11. November 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Es wird angeordnet, dass die Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.965,61 EUR an die Staatskasse zu leisten hat. |
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat einen Teilerfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO angeordnet, dass die Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe eine Zahlung aus ihrem Vermögen zu leisten hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich nachträglich wesentlich geändert, denn sie hat nach Abschluss des Verfahrens im Wege der Erbfolge eine Eigentumswohnung in Andernach erworben, die vermietet ist. Nach den Angaben der Klägerin ist die Immobilie nicht belastet.
Die Klägerin muss nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO die Eigentumswohnung zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen. Zum Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zählt lediglich ein vom Antragsteller selbst genutztes Objekt.
Die Klägerin muss für die Prozesskosten entweder ein Darlehen gegen die Bestellung eines Grundpfandrechts aufnehmen oder die Eigentumswohnung notfalls veräußern. Die Frage, ob die Klägerin nach ihren sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Rückzahlung eines Darlehens in der Lage wäre, kann vorliegend dahinstehen. Dieser Gesichtspunkt hätte lediglich Bedeutung im Rahmen der erstmaligen Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In diesem Zusammenhang vertritt der Senat die Auffassung, dass eine Partei in Ansehung ihres Grundvermögens nur dann nicht als bedürftig anzusehen ist, wenn es ihr unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse zu zumutbaren Konditionen gelingen kann, für die Prozesskosten ein Darlehen gegen die Bestellung eines Grundpfandrechts zu erlangen. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Verkauf einer Immobilie ein langwieriges Verfahren ist, welches der Partei in der Regel zeitnah keine verwertbare Mittel verschafft. Würde man die Partei auf den Verkauf der Immobilie verweisen, hieße dies letztlich, ihr den Zugang zum Gericht zu verweigern (OLG Koblenz, Beschluss vom 07.07.2005 - 9 WF 555/05).
Vorliegend geht es jedoch nicht mehr um die Gewährung des Zugangs zum Gericht durch die erstmalige Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Rahmen der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO nach Abschluss des Verfahrens ist die Partei verpflichtet, alle Vermögensgegenstände zu verwerten, die nicht zum Schonvermögen zählen, weil die Kosten des Verfahrens ansonsten zu Lasten der Staatskasse gingen.
Die Anordnung der Einmalzahlung begegnet auch in zeitlicher Hinsicht keinen Bedenken. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist nach § 120 Abs. 4 S. ZPO ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Das Hauptverfahren wurde vorliegend durch Urteil vom 26.06.2005 beendet Im Verfahren der einstweiligen Anordnung wurde bereits im Termin vom 03.09.2004 ein Vergleich abgeschlossen. Nach dem Vergleich sollte die Kostenregelung jedoch der Regelung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine endgültige Beendigung des Verfahrens ist damit erst mit dem Erlass der Entscheidung in der Hauptsache eingetreten.
In Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ist die Zahlung aller fälligen Kosten einschließlich der bereits angemeldeten aber noch nicht fälligen sogenannten Differenzgebühr nach § 50 RVG bzw. 124 BRAGO anzuordnen (OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 2001, 244 ff; Staudinger/Bork, ZPO, Rnr. 22 zu § 120 ZPO; Saenger/Rathsmann/Pukall, ZPO, Rnr. 13 zu § 120 ZPO).
Im Hauptsacheverfahren entfällt auf die Klägerin gemäß der Kostenrechnung vom 20.10.2005 ein Betrag von 377,57 EUR. An den beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde gemäß Auszahlungsanordnung vom 23.06.2005 ein Betrag von 806,20 EUR nach § 123 BRAGO ausgezahlt. Die zutreffend berechnete weitere Vergütung von 393,24 EUR nach § 124 BRAGO hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 25.01.2005 (Bl. 10 PKH-Heft) angemeldet.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung sind keine Gerichtsgebühren entstanden, weil keine gerichtliche Entscheidung in der Sache ergangen ist. Die Vergütung des Prozessbevollmächtigten nach § 123 BRAGO beträgt 388,60 EUR. Eine weitere Vergütung nach § 124 BRAGO ist entgegen der Berechnung des Amtsgerichts nicht anzusetzen. Die sogenannte Differenzgebühr ist nicht entstanden, weil der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter dem Betrag von 3.000 EUR lag (§ 49 RVG, § 123 BRAGO).
Nach Abzug der offensichtlich versehentlich angesetzten Differenzgebühr...