Leitsatz (amtlich)

Ein unstreitig gezahlter Verfahrenskostenvorschuss ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und auf den sich bei einer Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers uneingeschränkt anzurechnen.

Eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren kann allerdings nur für die Instanz erfolgen, für die der Verfahrenskostenvorschuss geleistet worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Verfahrenskostenvorschuss die Kosten der Instanz, für die er geleistet worden ist, übersteigt.

 

Normenkette

FamFG § 85; ZPO §§ 103 ff.; BGB § 1360a Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Altenkirchen

 

Gründe

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die amtsgerichtliche Kostenfestsetzungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist allerdings ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Verfahrenskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und auf den sich bei einer Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers uneingeschränkt anzurechnen (BGH, FamRZ 2010, 452 ff.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 638, jeweils m. w. Nw.).

Eine Anrechnung kann allerdings nur auf den Kostenerstattungsanspruch für die Instanz erfolgen, für die der Verfahrenskostenvorschuss geleistet worden ist. Denn der Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a BGB wird zur Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gewährt, damit der Berechtigte den Prozess überhaupt führen kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Der hier aufgrund der einstweiligen Anordnung geleistete Prozesskostenvorschuss umfasste ausschließlich die voraussichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der beigezogenen Akte 41 F 149/12, AG Altenkirchen. Danach ist der Verfahrenskostenvorschuss ausschließlich auf die erstinstanzlich zu erwartenden Verfahrenskosten geleistet worden. Dementsprechend kommt auch nur eine Anrechnung des Vorschusses auf den Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin bezüglich der Kosten erster Instanz in Betracht. Wird der Vorschuss für eine bestimmte Instanz geleistet, dann kann er auch nur mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dieser Instanz verrechnet werden.

Auf die Kosten einer weiteren Instanz ist er nicht geleistet worden. Selbst eine Anrechnung eines möglicherweise verbliebenen Betrages auf den Kostenerstattungsanspruch für die zweite Instanz kommt nicht in Betracht, da über die Rückzahlung geleisteter Verfahrenskostenvorschüsse ausschließlich nach materiellem Recht zu entscheiden ist.

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Fundstellen

Haufe-Index 9679935

FamRZ 2017, 546

MDR 2016, 1476

AGS 2017, 246

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