Leitsatz (amtlich)
1.
Tatbestandsmäßig handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand unterschreitet.
2.
Erfolgt die Abstandmessung wie hier mit einer Videoabstandsmeßanlage von einer Brücke, sind selbstverständlich dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch die Werte zugrundezulegen, die innerhalb der Meßstrecke (Geschwindigkeit) bzw. an der Meßlinie (Abstand) ermittelt wurden.
Verfahrensgang
AG Wittlich (Entscheidung vom 13.04.2007) |
Gründe
1.
Eine Nachprüfung des Urteils ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen fehlerhafter Anwendung von Verfahrensnormen möglich, da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR - hier 75 EUR - beträgt (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).
2.
Zur Fortbildung des (materiellen) Rechts ist die Nachprüfung des Urteils ersichtlich nicht geboten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Erfolgt die Abstandmessung wie hier mit einer Videoabstandsmeßanlage von einer Brücke, sind selbstverständlich dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch die Werte zugrundezulegen, die innerhalb der Meßstrecke (Geschwindigkeit) bzw. an der Meßlinie (Abstand) ermittelt wurden. Wie der Senat bereits in dem in "Dreierbesetzung" ergangenen Beschluß vom 2. Mai 2002 (1 Ss 75/02) ausgeführt hat, handelt tatbestandsmäßig, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand unterschreitet. Wenn die Rechtsprechung fordert, daß eine gefährdende Abstandsunterschreitung (≪ 0,9 sec = halber Tachowert) nicht nur ganz vorübergehend, sondern über eine Strecke von 250 m bis 300 m vorgelegen haben muß, dann hat dies seinen Grund allein darin, daß es insbesondere auf Autobahnen immer Situationen wie plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder Spurwechsel eines Dritten geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne daß dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte (siehe auch OLG Hamm NZV 94, 120; OLG Köln VRS 66, 463; OLG Düsseldorf VRS 64, 376). Hier belegen die tatrichterlichen Feststellungen zweifelsfrei, daß es eine solche Änderung der Verkehrssituation vor der Messung nicht gegeben hatte. Daß sich der über die gesamte Beobachtungs- und Meßstrecke ständig den halben Tachowert deutlich unterschreitende Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug kontinuierlich auf schließlich 11, 56 m bei einer Geschwindigkeit von rund 112 km/h verringerte, ist danach ausschließlich auf das - wohl kaum nur fahrlässige - Fehlverhalten des Betroffenen zurückzuführen.
3.
Eine Aufhebung des Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
4.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
5.
Kosten: 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO
Fundstellen
Haufe-Index 2579994 |
ZAP 2008, 186 |
VRR 2007, 322 |