Verfahrensgang

AG Montabaur (Entscheidung vom 10.12.2008)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 10. Dezember 2008 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung desselben Gerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der sich nach den Urteilsfeststellungen zu seiner Fahrereigenschaft nicht eingelassen hat, wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den Feststellungen des Urteils befuhr der Betroffene am 25. April 2008 um 8.44 Uhr die Bundesautobahn A ., Gemarkung M..., in Fahrtrichtung F... mit einer Geschwindigkeit von mindestens 176 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit zuvor durch zweifach jeweils beidseitig, deutlich sichtbar erfolgte Beschilderung mit Verkehrszeichen (bei km 81,800 und km 83,400) auf 130 km/h beschränkt war.

In den Urteilsgründen heißt es u.a.:

"Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Angaben des Zeugen POK D... sowie den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und dort in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 1, 4 und 43 d. A.) sowie den ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen (Messprotokoll, Bl. 2 d. A., Messliste, Bl. 3 d. A., Eichschein und Schulungsbescheinigung des Messbeamten), sowie dem Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 06.11.2008, der durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist.......Das Messfoto (Bl. 1 und 43 d. A.) sowie das Dokumentationsfoto (Bl. 4 d. A.) lassen den vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß sowie die Identität des Betroffenen mit dem Fahrer hinreichend klar erkennen."

2. Die hiergegen gerichtete zulässige Rechtsmittel hat - wenn auch aus einem anderen Grund als in der Rechtsbeschwerde vorgetragen - einen zumindest vorläufigen Erfolg.

a) Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, so müssen die Urteilsgründe so gefaßt sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (BGHSt 41, 376, Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 -1 Ss 37/07 -).

Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung dann aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist (BGH aaO., Senat aaO.). Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers sind dann entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (BGH aaO., Senat aaO.). Ist das Foto - etwa aufgrund schlechter Bildqualität oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifizierung des Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGH aaO., Senat aaO.).

Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist (BGH aaO., Senat aaO.).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Gründe enthalten weder eine wirksame Bezugnahme im Sinne der §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG, noch eine Beschreibung, die die Prüfung ermöglicht, ob das Foto für eine Identifizierung geeignet ist.

aa) Die Bezugnahme auf ein Radarfoto oder andere Abbildungen muss in den Urteilsgründen deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Das muss nicht in der Weise geschehen, dass die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich angeführt und ihr Wortlaut verwendet wird. Den Gründen muss aber eindeutig zu entnehmen sein, dass nicht nur der Vorgang der Beweiserhebung beschrieben, sondern durch die entsprechenden Ausführungen das Foto zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden soll. Die Angabe von Blattza...

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