Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Erwerbseinkünften eines Rentners
Normenkette
BGB § 1578
Verfahrensgang
AG St. Goar (Beschluss vom 17.04.2014; Aktenzeichen 52 F 309/11) |
Gründe
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b) ...
ee) Als nächstes möchte der Antragsteller monatliche Darlehenszahlungen für das Darlehen Nr ... bei der S. D. i.H.v. 1.545 EUR/mtl. berücksichtigt haben.
Diesem Verlangen tritt der Senat bei.
(1) Die Kreditaufnahme erfolgte, um eine Steuernachzahlung gemäß Steuerbescheid vom 8.8.2013 für den Veranlagungszeitraum 2008 leisten zu können.
Diese Steuernachzahlung resultiert aus der Auflösung einer Investitionsrücklage (früher Ansparabschreibung bzw. -rücklage). Die Investitionsrücklage wurde 2008 i.H.v. 169.480 EUR getätigt. Sie führte im am 18.3.2010 ergangenen ursprünglichen Steuerbescheid für 2008 zu einer Steuerersparnis. Mangels Durchführung der Investition musste die buchmäßig vorhandene Rücklage nach drei Jahren zwangsweise wieder aufgelöst werden. Mit Feststellungsbescheid vom 22.7.2013 wurde das Einkommen des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit daher für 2008 rückwirkend von 298.958,79 EUR auf 466.722,83 EUR festgesetzt. Dies hatte im Jahr 2013 eine Steuernachforderung von rd. 80.000 EUR für 2008 zur Folge.
Das Familiengericht hat eine Berücksichtigung des Darlehens dem Sachverständigen folgend mit der Begründung abgelehnt, dass hier aufgrund der für die Unterhaltsberechnung vorzunehmenden Einkommens-/Gewinnkorrektur eine fiktive Steuerberechnung zu erfolgen habe. Diese ziehe das sog. Für-Prinzip nach sich. Das Jahr 2008 liege jedoch außerhalb des maßgeblichen Zeitraums 2010 bis 2012.
(2) ...
(3) Im Ansatz zutreffend weist das Familiengericht darauf hin, dass der BGH gerade für den Fall der Investitionsrücklage eine fiktive Steuerberechnung nach dem sog. Für-Prinzip durchführt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1177 Tz. 35). Der Unterschied besteht vorliegend jedoch darin, dass der dortige Fall die Tätigung einer Investitionsrücklage betraf. Innerhalb des dort für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Zeitraums hatte sich der mit der Einrichtung der Investitionsrücklage verbundene steuerliche Effekt (Steuerersparnis) noch nicht wieder - z.B. durch die anschließende Auflösung der Investitionsrücklage (Steuernachzahlung) - ausgeglichen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1177 Tz. 35).
Vorliegend geht es demgegenüber um die Auswirkungen einer mit der zwangsweisen Auflösung einer Investitionsrücklage verbundenen Steuernachzahlung. Diese wurde zwar erst im Jahre 2013 fällig. Dennoch handelt es sich dabei um eine gegen beide Eheleute gerichtete Steuerforderung aus dem Jahr 2008. Diese wurde hier durch die Bildung der Investitionsrücklage im Ergebnis also praktisch lediglich zunächst gestundet.
Nachdem für diese gestundete Steuerforderung keine Rücklagen gebildet worden sind, die Eheleute im Jahr 2008 noch nicht getrennt lebten und nach der Anhörung im Senatstermin am 26.11.2014 auch nicht ersichtlich ist, dass die mit der Bildung der Investitionsrücklage verbundene höhere Liquidität einseitig in Vermögenswerte des Antragstellers investiert wurde, stellt die nunmehr fällige Steuernachforderung eine gemeinsame Verbindlichkeit aus der Zeit des Zusammenlebens der Eheleute dar. Sie ist damit nicht anders als eine sonstige das eheliche Zusammenleben prägende Schuld zu behandeln. Damit ist sie bzw. sind die zu ihrer Tilgung vom Antragsteller aufgebrachten Darlehensabzahlungen bei der Berechnung seines Einkommens als Abzugsposten zu berücksichtigen.
Dieser hier anzuwendenden Sichtweise steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen. Nach dieser soll zwar die mit der Bildung einer Investitionsrücklage verbundene zusätzliche Liquidität nicht für Unterhaltszwecke verwendet werden müssen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1177 Tz. 28). Anders ist es jedoch, wenn die zusätzliche Liquidität während des Zusammenlebens für die Lebenshaltung verbraucht wurde. Dann sind auch beide Ehegatten unterhaltsrechtlich an der späteren Rückführung der Steuerstundung (Steuernachzahlung) zu beteiligen.
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c) Ende Juli erreicht der Antragsteller das gesetzliche Renteneintrittsalter (65. Lebensjahr + 4 Monate für im Jahr 1950 Geborene)
aa) Bereits ab April 2015 (Vollendung des 65. Lebensjahres im März 2015) hat der Antragsteller einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersversorgung der B.-Ärztekammer. Diese beläuft sich nach derzeitigem Stand auf rd. 3.040 EUR/mtl. brutto. Deren Kürzung durch den Versorgungsausgleich i.H.v. rd. 1.350 EUR (3.039,30 EUR - 1.689,50 EUR) kann nach Auskunft der B.-Ärztekammer analog § 33 VersAusglG ausgesetzt werden, solange die Antragsgegnerin keine Versorgung bezieht. Das gilt in dem Umfang, in welchem der Antragsteller Unterhalt zahlt.
Die weitere Rente des Antragstellers bei der R.-Versicherung kann ab 1.11.2015 gezahlt werden. Hier wirkt sich die Kürzung durch den Versorgungsausgleich sofort aus. Nach derzeitigem Stand beläuft sich die - gekürzte - Monatsrente auf rund 50 EUR/mtl. brutto.
An gesetzlicher Rente wird der Antragsteller nach derzeitiger...