Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageeinreichung ohne Bezugnahme auf bereits erfolgte PKH-Bewilligung
Leitsatz (amtlich)
Reicht eine Partei ihre Klage ohne Bezugnahme oder Hinweis auf die bereits erfolgte PKH-Bewilligung ein, kann eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung nicht darin gesehen werden, dass die Sache neu eingetragen wird, was zum Anfall von Gerichtsgebühren führt, die von der Partei trotz der anderweitig erfolgten PKH-Bewilligung gezahlt werden müssen (Abgrenzung zu OLG München in MDR 2001, 896).
Normenkette
GKG §§ 6, 21, 66; KV-GKG Nr. 1211; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 21.12.2010; Aktenzeichen 16 O 429/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 21.12.2010 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 66 Abs. 2 GKG statthafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die streitige, nach Nr. 1211 GKG-KV ermäßigte Gebühr ist am 25.10.2010 mit Einreichung des Schriftsatzes vom 21.10.2010 erfallen (§ 6 Abs. 1 GKG). Dieser Schriftsatz musste nach den Umständen als eigenständige Klageschrift betrachtet werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1670). Der Wille der Kläger, einen Bezug zu dem bereits laufenden Verfahren LG Koblenz 16 O 245/10 herzustellen, in dem ihnen für eine gegen dieselbe Partei beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kam nicht zum Ausdruck; das dortige Altenzeichen wurde an keiner Stelle erwähnt. Dass der Bezug nachträglich erkannt und ihm dann Rechnung getragen wurde, ist unerheblich.
Da der Gebührentatbestand der Nr. 1211 GKG-KV ein gerichtliches Handeln nicht voraussetzt (OLG Düsseldorf, a.a.O.), kann die Gebühr grundsätzlich nicht nach § 21 Abs. 1 GKG unter Hinweis auf ein Fehlverhalten oder organisatorisches Versäumnis des Gerichts in Frage gestellt werden. Die Dinge mögen anders liegen, wenn einem Kläger nach Klageeinreichung vom Gericht auf Anfrage fälschlich mitgeteilt wird, ein Eingang sei nicht festzustellen, und er daraufhin ein weiteres Exemplar der bereits bei Gericht befindlichen Klageschrift fertigt (vgl. dazu OLG München MDR 2001, 896). Im vorliegenden Fall hat es jedoch an einer vergleichbaren gerichtlichen Veranlassung gefehlt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2729974 |
JurBüro 2011, 538 |
MDR 2011, 1135 |
GuT 2011, 170 |
RVGreport 2011, 439 |