Leitsatz (amtlich)

Das Uniformverbot gilt der Uniform als Symbol organisierter Gewalt. Uniformen und Kleidungsstücke, die Uniformen substituieren, symbolisieren die quasi-militärische Organisation einer Menge als "institutionelles Gehäuse" für Gewaltbereitschaft, Bedrohung und Einschüchterung und sind in der Regel geeignet, bei dem Beobachter suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Eindruck durch das Hinzutreten weiterer Umstände verstärkt wird.

 

Verfahrensgang

AG St. Goar (Entscheidung vom 04.05.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 4. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Revision werden dem Angeklagten auferlegt.

 

Gründe

Das Amtsgericht St. Goar hat den Angeklagten N. mit Urteil vom 4. Mai 2010 wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot (§§ 3 Abs. 1, 28 VersammlG) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt und die bei ihm sichergestellte Jungenschaftsjacke mit HDJ-Abzeichen eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung des Verteidigers vom 31. Dezember 2010 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung tragen die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 3 Abs. 1, 28 VersammlG.

Der Verteidigung ist zwar im Ansatz zuzugeben, dass das Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung für sich allein genommen dem Verbot aus § 3 Abs. 1 VersammlG noch nicht unterfällt. Eine abstrakte Gefährlichkeit des Tragens gleichartiger Kleidungsstücke gibt es nicht. Das Uniformverbot gilt vielmehr der Uniform als Symbol organisierter Gewalt. Uniformen und Kleidungsstücke, die Uniformen substituieren, symbolisieren aber die quasi-militärische Organisation einer Menge als "institutionelles Gehäuse" für Gewaltbereitschaft, Bedrohung und Einschüchterung (vgl. Rühl in NJW 1995, 561) und sind in der Regel geeignet, bei dem Beobachter suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Versammlungsgesetz, § 3 Rdn 7; KG, Urteil vom 19. März 2001 - 1 Ss 344/00 (105/00) -). Das gilt um so mehr, wenn der Eindruck durch das Hinzutreten weiterer Umstände verstärkt wird (vgl. BVerfG in NJW 1982, 1803) wie die vom Amtsgericht festgestellte Durchführung eines Fahnenappells mit von Trommelschlägen begleitetem Marsch zum Fahnenmast und Hochziehen der Fahne bei halbkreisförmiger Aufstellung, die Aufstellung von mit Springerstiefeln, schwarzen Hosen und Koppeln bekleideten, um das Gelände des Turner- und Jugendheims patrouillierenden, dem Schutz vor linken oder antifaschistischen Gruppen dienenden Wachposten, das Tragen von Abzeichen und das teilweise als seltsam diszipliniert und appellmäßig empfundene, den Eindruck militärischen Drills erweckende Gebaren der Gruppe (vgl. BVerfG, aaO.). Hingegen sind Umstände, die der Annahme konkreter oder abstrakter Gefährlichkeit in obigem Sinne entgegenstehen würden (vgl. Wache, aaO.), den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Dass das Amtsgericht keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat, wie die Verteidigung des Weiteren beanstandet, erweist sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als unschädlich. Für die Zuwiderhandlung gegen § 3 VersammlG reicht bedingter Vorsatz aus, der in doppelter Hinsicht gegeben sein muss. So muss der Täter einmal das Bewusstsein haben, dass er eine Uniform oder gleichartige Kleidungsstücke trägt, die mit denen politisch Gleichgesinnter übereinstimmen, und zum Anderen durch das Tragen dieser Kleidungsstücke eine gemeinsame politische Gesinnung mit den Anderen zum Ausdruck bringen wollen (vgl. Wache, aaO., § 28 Rdn 5). Hieran kann im Fall des Angeklagten N. aufgrund des feststellten äußeren Geschehensablaufs indes kein Zweifel bestehen. Dasselbe gilt im Übrigen für die von dem Auftreten der Gruppe ausgehende mögliche massen-suggestive Wirkung.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2602547

NStZ-RR 2011, 187

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