Leitsatz (amtlich)

Möchte ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils ausschließen und der andere Elternteil in demselben Verfahren sein Umgangsrecht geregelt haben, sind die Verfahrenswerte nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren, sondern es ist nur ein Verfahrenswert zugrunde zu legen.

 

Normenkette

FamGKG § 39 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Cochem (Beschluss vom 19.09.2019; Aktenzeichen 34 F 132/19)

 

Tenor

Die gegen den mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 19. September 2019 erfolgten Ausspruch zum Verfahrenswert (Ziffer II. des Tenors) gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gebotene Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass die Verfahrenswertbeschwerde vom 31. Januar 2020 nicht namens und in Vollmacht der Antragstellerin eingelegt wurde. Denn die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind ausweislich mit Beschlusses vom 19. September 2019 gegeneinander aufgehoben worden. Somit konnte und kann die Antragstellerin keinerlei Kostenerstattung beanspruchen. Ein Erfolg der Beschwerde würde mithin zu einer finanziellen Mehrbelastung der Antragstellerin führen. Daraus erschließt sich, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Beschwerde aus eigenem Recht eingelegt haben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 5 W 70/08 -, BeckRS 2008, 04611).

Das mithin nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte und gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 4 Satz 4, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet. Denn das Familiengericht hat den Wert des Umgangsverfahrens zu Recht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG auf lediglich 3.000,- EUR festgesetzt. Dass der Antragsgegner im Umgangsverfahren nicht nur die Abweisung des antragstellerseits angebrachten Antrags, sondern darüber hinaus den vorübergehenden Ausschluss des Umgangsrechts der Antragstellerin beantragt hat, ändert daran nichts.

Stellen nämlich die Eltern zwei gegensätzliche Anträge zum Umgangsrecht, sind die Verfahrenswerte nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren, sondern es ist nur ein Verfahrenswert zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Umgangsverfahrens als Amtsverfahren, in dem die "Anträge" der Beteiligten lediglich Anregungen an das Gericht sind, den Umgang zu regeln. Im Amtsverfahren bestimmt das Gericht den Verfahrensgegenstand. In beiden Fällen handelt es sich um die gleiche Elternrechtsangelegenheit Umgangsrecht und damit um ein und denselben Verfahrensgegenstand, sodass keine Addition erfolgt (§ 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG). Eine derartige Konstellation liegt insbesondere auch dann vor, wenn - wie hier - ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils ausschließen und der andere Elternteil sein Umgangsrecht geregelt haben möchte (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 762; Türck-Brocker in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2019, § 45, Rdnr. 36; Völker/Clausius-Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat - Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 10 Kostenrecht, Rdnr. 43).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13768900

FuR 2020, 598

AGS 2020, 234

NJW-Spezial 2020, 380

NZFam 2020, 450

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