Tenor

Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten Y..... I... gegen den Beschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Koblenz vom 14. November 2002 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 734,38 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Koblenz erhob gegen den Beschwerdeführer unter dem 27. Mai 2002 bei der Jugendkammer des Landgerichts Koblenz Anklage wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen (2090 Js 19234/02 StA Koblenz). Mit Beschluss vom 27. Juni 2002 ließ das Landgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Zugleich verband es die Sache mit den bei ihm gegen die Angeklagten A..... I... (2090 Js 5464/02 StA Koblenz) und G.... N.. (2090 Js 13151/02 StA Koblenz) bereits anhängigen Verfahren; die Sache 2090 Js 5464/02 StA Koblenz blieb führend. Die Hauptverhandlung fand am 29. und 30. August 2002 statt. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. August 2002 wurde der damalige Angeklagte Y..... I... freigesprochen. Die Kosten der notwendigen Verteidigung wurden der Staatskasse auferlegt. Verteidigt wurde der Angeklagte Y..... I... von Rechtsanwalt D......... in M........, der sich mit Schreiben vom 21. Mai 2002 unter Vorlage einer Vollmacht zum Verteidiger bestellt hatte. Mit Schriftsatz vom 10. September 2002 beantragte Rechtsanwalt D........., die von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen mit 2.050,88 EUR festzusetzen. Für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung (§ 84 Abs. 1 BRAGO) machte er dabei eine Gebühr von 487,50 EUR, für die Verteidigung in der Hauptverhandlung am 29. August 2002 (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 780,00 EUR, für den zweiten Verhandlungstag am 30. August 2002 (§ 83 Abs. 2 BRAGO) 225,00 EUR, für Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder (§ 28 BRAGO) insgesamt 134,10 EUR, für Post- und Telekommunikationsentgelte (§ 26 BRAGO) 15,00 EUR und als Schreibauslagen (§ 27 BRAGO) für die Fertigung von 680 Kopien 119,50 EUR geltend, zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer. Die Gerichtskosten für die Überlassung der Ermittlungsakte gab er mit 8,00 EUR an.

Mit Beschluss vom 14. November 2002 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Koblenz die dem früheren Angeklagten Y..... I... entstandenen und aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.316,60 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 11. September 2002 festgesetzt. Die Abweichung hat er damit begründet, dass für die Tätigkeit des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung lediglich eine Gebühr von 300,00 EUR und für die Verteidigung im Hauptverhandlungstermin vom 29. August 2002 eine solche in Höhe von 420,00 EUR angemessen sei. Bei der Dokumentenpauschale nach § 27 BRAGO könne lediglich die Fertigung von 110 Kopien anerkannt und mit 34,00 EUR berechnet werden. Gegen die ihm am 20. November 2002 zugestellte Entscheidung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. November 2002 sofortige Beschwerde eingelegt, in der er an der Berechtigung der von ihm geltend gemachten Beträge festhält. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17. Februar 2003 nicht abgeholfen.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Rechtspfleger vorgenommenen Abänderungen sind nicht zu beanstanden:

1.

Gebühren für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung (§ 84 BRAGO).

Die von dem Verteidiger hierfür geltend gemachte Gebühr von 487,50 EUR war gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGo-in dem erfolgten Maße herabzusetzen, da sie erkennbar unbillig hoch bemessen war. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Ist die Gebühr von einem Dritten, wie hier der Staatskasse, zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Ermessensentscheidung gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO nur dann verbindlich, wenn sie nicht unbillig ist. Gemäß §§ 84 Abs. 1 1. Alternative, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO lag die Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren (d.h. bis zum Eingang der Anklageschrift bei Gericht am 28. Mai 2002) in einem Rahmen von 30 - 390,00 EUR. Ausgehend vom Ansatzpunkt einer sich daraus zu errechnenden Mittelgebühr von 210,00 EUR (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 12 Rdn. 7) ist die von dem Rechtspfleger vorgenommene Festsetzung einer Gebühr von 300,00 EUR nicht zu beanstanden. Keinesfalls vermochten die in § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO genannten Kriterien die von dem Verteidiger zu Grunde gelegte Höchstgebühr (390,00 EUR zzgl. eines Aufschlages von 25 %) zu rechtfertigen. Von durchschnittlichen Fällen vergleichbarer Art hebt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt durch größere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?