Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 17.11.2014) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände... [X] wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 17.11.2014 teilweise abgeändert und in Ziff. 2 Abs. 6 des Tenors wie folgt neu gefasst:
"Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände... [X] (Vers. Nr... 16) findet nicht statt."
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG 2010, 34 Versorgungspunkte (4.215,70 EUR) zu Lasten eines Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen.
Einen Ausgleich der weiteren Anwartschaften des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin hat das AG nicht vorgenommen, weil diese Anwartschaft nicht vor dem 1.8.2016 (Bl. 10 VA-Heft) unverfallbar sei.
Auch ein Ausgleich einer Lebensversicherung der Antragstellerin bei der... [A] Versicherung unterblieb wegen Geringfügigkeit (auszugleichendes Kapital 1.234,45 EUR). Die Antragstellerin, 4 Jahre jünger als der Antragsgegner, erwirtschaftete während der Ehezeit 136.615,06 EUR Versorgungskapital, der Antragsgegner lediglich 60.843,40 EUR.
Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Ziel, auch das bei ihr zugunsten des Antragsgegners begründete Anrecht mit einem Kapitalwert i.H.v. 1.323,87 EUR abzgl. hälftiger Teilungskosten von 103,31 EUR sowie mit einem Ausgleichswert von 1.220,56 EUR (3,09 Versorgungspunkte) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Die Beschwerdeführerin hatte zunächst die Überleitung der Anrechte des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) beantragt. Eine Überleitung scheitert indes an § 28 Abs. 1 der Satzung der weiteren Beteiligten zu 2), da zur Zeit auch dort noch eine Pflichtversicherung des Antragsgegners besteht (Bl. 37 d.A.). Daraufhin hat die Beschwerdeführerin für das bei ihr begründete Anrecht Auskunft erteilt und erklärt, das Anrecht müsse bereits jetzt als unverfallbar gelten, weil die Überleitung - in welcher Richtung auch immer - dazu führen würde, dass die jeweils andere Versorgungskasse die Zeiten anerkenne.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Teilung des Anrechts. Zum jetzigen Zeitpunkt seien die Anrechte bei beiden Versorgungskassen getrennt voneinander zu betrachten. Im Leistungsfall bestehe eine gesetzliche Verpflichtung für eine Überleitung nicht. Der doppelte Ansatz von Teilungskosten sei unzumutbar. Mit der Antragstellerin sei abgesprochen worden, dass er, der Antragsgegner, keinen Anspruch auf den Ausgleich der Lebensversicherung erhebe und sie im Gegenzug nicht auf das Kapital bei der Beschwerdeführerin zugreifen wolle.
Die Antragstellerin hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
II. Auf die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist die amtsgerichtliche Entscheidung wie tenoriert abzuändern und neu zu fassen.
1. Die Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt nach § 59 Abs. 1 FamFG.
Eine Beschwerdeberechtigung liegt bereits dann vor, wenn in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen wird, indem deren Ausübung gestört oder erschwert wird (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.5.2012 - 18 UF 324/11m.w.N., juris). Es genügt für eine Rechtsbeeinträchtigung des Versorgungsträgers, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und dass sich dies zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger auf die Gesetzmäßigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu achten haben (OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2011 - 10 UF 256/11m.w.N., juris).
Sind zwei Anrechte bei einem Versorgungsträger wirtschaftlich miteinander verbunden und gleicht das Familiengericht lediglich ein Anrecht aus, kann der Versorgungsträger sich mit der Beschwerde gegen den unterbliebenen Ausgleich wenden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.1.2012 - 2 UF 112/11 -, juris). So liegt der Fall hier. Die beiden Anrechte bei den weiteren Beteiligten sind zwar nicht bei einem Versorgungsträger begründet. Wie Rentenanwartschaften bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern in unterschiedlicher regionaler Trägerschaft sind die beiden beteiligten Versorgungsträger hier aber als Einheit zu betrachten. Das ergibt sich schon aus der Überleitungsmöglichkeit des jeweils beim anderen Versorgungsträger angesparten Versorgungskapitals, wenn das dortige Versicherungsverhältnis endet. Die Beschwerdeführerin trägt vor, das bei ihr angesparte Kapital sei bereits zu einem unverfallbaren Anrecht erstarkt, weil mit dem Versorgungskapital bei der weiteren Beteiligten zu 2) bereits unauflösbar verbunden. Bleibt die Teilung des A...