Leitsatz (amtlich)
Ist in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über einen der in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahrensgegenstände aufgrund mündlicher Erörterung lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, ist diese Kostenentscheidung nicht anfechtbar.
Normenkette
FamFG § 22 Abs. 3, §§ 57, 61
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 24. November 2017 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Die mittels eines am 27. Dezember 2017 beim Familiengericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatzes eingelegte sowie durch ein am Folgetag eingegangenes Schreiben der Antragstellerin wiederholte Beschwerde ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig. Infolgedessen war sie gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen.
Ein gegen die angefochtene Kostengrundentscheidung gerichtetes Rechtsmittel ist nicht gegeben. Dies folgt aus § 57 FamFG.
§ 57 Satz 1 FamFG schließt grundsätzlich eine Beschwerde gegen Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen aus. Nach der in § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG normierten Ausnahme gilt dies zwar dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung liegen aber nicht vor.
Zwar erging die Kostengrundentscheidung vom 24. November 2017 nach - im Termin vom 21. November 2017 erfolgter - persönlicher Erörterung mit den Beteiligten. Sie - die angefochtene Entscheidung - betraf aber nicht die elterliche Sorge, sondern - da der Streit über die Sorge für E. durch die zuvor im Termin geschlossene Vereinbarung der Eltern bereits beigelegt war - nur noch die Kosten des Verfahrens. Dies genügt für die Verwirklichung der Ausnahme des § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG, mit der nur besonders einschneidende Entscheidungen des Familiengerichts einer Überprüfung im Wege der Beschwerde zugänglich gemacht werden sollen, indes gerade nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 WF 3/17 -, juris, Rdnr. 11; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 WF 146/13 -, BeckRS 2013, 18757; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 11 WF 81/16 -, BeckRS 2016, 103385; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. September 2015 - 7 WF 1073/15 -, juris, Rdnr. 23; OLG Dresden, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 20 WF 859/15 -, BeckRS 2015, 14988; KG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 25 WF 54/14 -, BeckRS 2014, 14601; MünchKomm-Soyka, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 57, Rdnr. 3).
Insbesondere lässt sich ein gesetzgeberischer Wille, mit der Möglichkeit einer isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in Hauptsacheverfahren zugleich eine erweiterte Anfechtbarkeit von isolierten Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung ermöglichen zu wollen, nicht herleiten. Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers auf besonders bedeutsame Fälle beschränkt. Die diesbezügliche gesetzgeberische Wertung wurde durch die abschließende Aufzählung der in Satz 2 des § 57 FamFG genannten Bereiche zum Ausdruck gebracht. Eine Anfechtungsmöglichkeit soll danach nur dann bestehen, wenn ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Beteiligten vorliegt und aus der vorläufigen Anordnung ein dauerhafter Rechtszustand entstehen kann. Ansonsten bestehen Sinn und Zweck der Norm darin, den Fortgang der Hauptsache nicht dadurch zu behindern, dass wegen einstweiliger Anordnungen die Verfahrensakten zwischen den Instanzen hin und her gesandt werden. Ferner dient die Vorschrift einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte. Die Anfechtbarkeit einer reinen Kostenentscheidung ist mit dieser gesetzgeberischen Wertung und Gewichtung nicht in Einklang zu bringen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber durch die fehlende Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen zum Unterhalt deutlich gemacht hat, dass rein wirtschaftliche Belange nicht einer Nachprüfung unterliegen sollen (vgl. zu allem Vorstehenden OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 WF 146/13 -, BeckRS 2013, 18757).
Die nach alledem unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Familiengerichts ändert an der fehlenden Statthaftigkeit nichts. Denn eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vermag es generell nicht, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg zu eröffnen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1071, Rdnr. 9; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wobei der Senat keine Veranlassung sieht, von der dort normierten Regelfolge abzuweichen.
Einer Festsetzung des Beschwerdewerts von Amts wegen (vgl. § 55 Abs. 2 FamGKG) bedarf es angesichts der für das Beschwerdeverfahren nach Ziff. 1912 KV FamGKG anfallenden Festgebühr nicht.
Fundstellen
FamRZ 2018, 1766 |
FuR 2019, 614 |