Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichteintritt der Unfallversicherung bei Bandscheibenschaden
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 28.10.2002; Aktenzeichen 6 O 261/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 28.10.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Unfallversicherung (AUB 94) auf Invaliditäts-, Übergangsleistung, Kurbeihilfe sowie Genesungs- und Krankenhaustagegeld in Anspruch.
Der Kläger ist als Hausmeister in einer Sonderschule für geistig Behinderte tätig. Am 28.2.2000 wollte er im Technikraum der Schule ein Chlorbehälterfass mit 70 bis 75 kg Gewicht umstellen. Er versuchte, das Fass anzuheben, und begab sich hierbei zunächst in die Hocke. Während des Hebevorganges schwappte die Flüssigkeit in dem Behälter hin und her, so dass dieser dem Kläger zu entgleiten drohte. Infolgedessen rutschte das Fass dem Kläger während des Hebevorganges ab und verursachte seinen Angaben zufolge ein Verdrehen des Rückens.
Am 12.4.2000 meldete der Kläger den Vorfall der Beklagten mit einer formularmäßigen Schadensanzeige. Als Verletzungsursache gab er eine Bandscheibenvorwölbung und einen Beckenschiefstand an. Zwecks Prüfung ihrer Eintrittspflicht bat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.4.2000 um eine genaue Schilderung des Vorfalles sowie um einen Attestvordruck. Daraufhin übersandte der Kläger eine Schilderung zum Unfallhergang sowie eine ärztliche Bescheinigung des S.-Krankenhauses W. vom 27.4.2000, welche die Diagnose "Protrusion L 4/5 mit Wurzelreizung" ausweist.
Die Beklagte forderte daraufhin am 8.5.2000 einen ärztlichen Erstbericht mit Zusatzfragen beim S. Krankenhaus in W. an. Die behandelnden Ärzte Dr. S./Dr. T. erklärten im Bericht vom 24.7.2000, dass dort von einem Unfall nichts bekannt sei. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 14.4.2000 bis 27.4.2000 in stationärer Behandlung im S. Krankenhaus. Auf weitere Nachfrage der Beklagten legte der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. Sch. vom 13.7.2000 vor, welches eine Behandlung wegen chronischer Lumboischialgie bei Bandscheibenvorwölbung und degenerativen Veränderungen mit L 5 Wurzelreizung bescheinigt.
Mit Schreiben vom 8.8.2000 lehnte die Beklagte eine Leistung aus der Unfallversicherung ab. Als Begründung führte sie an, es sei weder erkennbar, dass ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe, noch dass einem solchen Ereignis eine überwiegende Ursache an dem aufgetretenen Beschwerdebild zukäme. Der Kläger bat daraufhin die Beklagte, mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung zu treten, um dort neue Erkenntnisse über das Geschehen vom 28.2.2000 zu erlangen. Die Beklagte wandte sich am 30.8.2000 an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz in A., die das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneinte. Hiervon unterrichtete die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.9.2000 und zog sich auf ihre im Schreiben vom 8.8.2000 dargelegte Rechtsposition zurück. Nach weiterer Korrespondenz erteilte die Beklagte mit Schreiben vorn 15.5.2001 der Unfallklinik F. den Auftrag, ein neurochirurgisches Gutachten zu erstatten. In diesem Gutachten gelangte der Oberarzt Dr. K. zu dem Ergebnis, dass verletzungsspezifische Veränderungen der Bandscheibe nicht feststellbar seien. Auch wäre das Ereignis als solches nicht geeignet gewesen, eine nur altersdurchschnittlich degenerativ veränderte Lumbalbandscheibe im Sinne der traumatischen Prolapsbildung umzuformen. Die Bandscheibenprotrusion L 4/5 sei als eine ausschließlich unfallunabhängig (degenerativ) verursachte Erkrankung zu bewerten. Auf Grund dieses Gutachtens lehnte die Beklagte eine Versicherungsleistung endgültig ab.
Der Kläger hat vorgetragen, trotz Bestehens einer gewissen Vorschädigung sei der in Rede stehende Vorfall die Ursache seiner nunmehr bestehenden Schädigung. Er habe durch das Unfallereignis zwei Bandscheibenvorwölbungen, und zwar im Bereich der Lendenwirbelsäule L3/4 sowie L4/5, erlitten. Auf Grund des Unfallereignisses sei er auch ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, so dass die Beklagte leistungspflichtig sei.
Die Beklagte hat vorgetragen, durch das Ereignis vom 28.2.2000 habe der Kläger keinen Unfall erlitten, sondern allenfalls eine erhöhte Kraftanstrengung ausgeführt. Für die Bandscheibenschäden bestehe Versicherungsschutz nur, wenn ein Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenschaden gesetzt habe. Bei dem Kläger beständen aber bereits seit Jahren Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich L4/5, so dass die Bandscheibenprotrusion ausschließlich unfallunabhängig degenerativ verursacht sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
II. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 22.5.2003 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei...