Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsantrag für Neumasseverbindlichkeit; fehlendes Feststellungsinteresse bei "Anerkenntnis" des Insolvenzverwalters
Leitsatz (amtlich)
Steht nach den aktenkundigen Daten fest, dass es sich bei Prozesskosten um eine Neumasseverbindlichkeit handelt und ist die Masseunzulänglichkeit mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Beweismitteln glaubhaft gemacht, ist auch ein im Beschwerdeverfahren nachgeschobener Hilfsantrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle mangels Rechtsschutzinteresse abzulehnen, wenn der Insolvenzverwalter diesem Antrag von Anfang an nicht entgegengetreten ist.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104, 106, 253, 571 Abs. 2; InsO §§ 209-210
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 24.07.2015; Aktenzeichen 1 O 51/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 24.7.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Beschwerdewert wird auf 1.496,97 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat den Antrag des Beklagten auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch der gegen den Insolvenzverwalter obsiegenden Partei um eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO), wenn eine Klage erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtshängig wurde, weil der Anspruch erst nach der Anzeige entstanden ist (BGH NJW-RR 2009, 59, 60). Die Einordnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Alt- oder Neumasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO hängt also davon ab, ob der Erstattungsanspruch durch Klageerhebung vor oder nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurde (BGH, NJW-RR 2014, 1079, 1080 m.w.N.). Dem Neumassegläubiger fehlt - auch wenn für ihn das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht unmittelbar gilt (BGH, NJW 2006, 2997) - das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, sofern der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht (BGH, NJW-RR 2009, 59, 60).
Die Klägerin hat bereits am 13.6.2012 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Erst am 10.2.2014 ging ihr Prozesskostenhilfegesuch beim LG Mainz ein. Am 3.6.2014 trat Rechtshängigkeit ein. Es liegt also eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) vor, weil der den Verfahrensgegenstand bildende prozessuale Kostenerstattungsanspruch durch die erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte Klagezustellung begründet wurde. Der Beklagte hat die Masseunzulänglichkeit auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 24.8.2015 nebst Anlagen hinreichend belegt. Auf die entsprechenden (außergerichtlich bereits mit Schreiben vom 17.8.2015 übermittelten) Ausführungen hat der Beklagte nicht mehr reagiert. Aus diesen ergibt sich eine Masseunzulänglichkeit, da danach zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse jedoch nicht ausreicht, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (§ 208 Abs. 1 InsO).
2. Der von dem Beklagten im Beschwerdeverfahren hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag scheidet mangels eines Feststellungsinteresses aus.
Denn der Kläger hat lediglich den Einwand der Masseunzulänglichkeit erhoben, im Übrigen den Kostenfestsetzungsantrag aber weder sachlich noch rechnerisch beanstandet (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 59, 60).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8821215 |
JurBüro 2016, 149 |
NZI 2016, 9 |